.Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis
Oderland-Spree
Vom 26. März 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree hat am 26. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % nach folgendem Maßstab: nach der Bruttogrundfläche (m²) nach DIN 277 des kirchengemeindlichen Zweckvermögens. 3Zum Zweckvermögen gehören insbesondere Kirchen, zugewiesene Pfarrdienstwohnungen sowie durch den Kreiskirchenrat anerkannte Gemeindehäuser, Gemeinderäume und Gemeindezentren. 4Die Ermittlung der Bruttogrundfläche des Zweckvermögens erfolgt für den Zeitraum von jeweils drei Jahren.
(3) 1Für Sachausgaben werden 11 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %. 2Sie werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
(4) 1Zur Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Frankfurt (Oder) werden 2 % der Finanzanteile verwendet. 2Nicht in Anspruch genommene Finanzanteile sind nach Haushaltsbeschluss an den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden auszuschütten. 340 % des sich ergebenden Betrags verbleibt im Kirchenkreis, 60 % werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
#§ 2
Klimaschutzfonds2#
1Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2Die nach Kirchengesetz vorgesehene kreiskirchliche Zuführung zum Klimaschutzfonds erfolgt aus dem verbleibenden kreiskirchlichen Anteil für Bau und Bauunterhaltung.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Die Kirchengemeinden eines pfarramtlichen Dienstbereichs sind verpflichtet, jährlich eine Zuführung zur Rücklage für die bauliche Unterhaltung der Pfarrdienstwohnungen zu veranschlagen.
#§ 4
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
(1) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen) werden im Rahmen des § 4 Finanzverordnung für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
(2) Zu den Fixkosten, die nach § 4 Nummer 1 Finanzverordnung vor Inanspruchnahme der eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden abzusetzen sind, gehören auch die Kosten der Kirchlichen Waldgemeinschaften sowie die Drittkosten, die durch die Beitreibung von Pachtaußenständen verursacht werden.
#§ 5
Zuordnung von Personalkostenanteilen
Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 6
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz3# in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 15. März 2014 außer Kraft.
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1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521
1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521