.Vom 4. November 2005 (KABl. 2006 S. 5); geändert durch
Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 4. November 2005 (KABl. 2006 S. 5); geändert durch
Erstes Kirchengesetz vom 28. Oktober 2011 (KABl. 2012 S. 5)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Kinder- und Jugendarbeit) haben zum Ziel, dass junge Menschen dem Evangelium von Jesus Christus begegnen, es ihnen in gemäßer Weise bezeugt wird und sie Gemeinschaft sowie partnerschaftliche Begleitung erfahren. Sie sollen Mut bekommen, als Glieder der Gemeinde zu leben und in der Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen. Durch die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit erhält die Gemeinde die Gelegenheit, auf den eigenständigen Beitrag ihrer jüngeren Generation zu hören, und die Generationen erhalten die Möglichkeit, voneinander zu lernen. Aufgabe der ganzen Gemeinde ist es, junge Menschen zur Taufe einzuladen. Die evangelische Jugendarbeit ist zugleich Angebot der Kirche an Jugendliche und Selbstorganisation der Jugend in der Kirche. Die evangelische Arbeit mit Kindern geschieht als gemeindliche Arbeit mit ihren Angeboten an Kinder unterschiedlichen Alters sowie in Kindertageseinrichtungen, für die eigene Regelungen bestehen.
###§ 1
(1) 1Die Jugendarbeit geschieht in verschiedenen Formen wie Junger Gemeinde, Offener Arbeit und Jugendsozialarbeit. 2Die Arbeit mit Kindern geschieht in Formen wie Christenlehre, Offener Arbeit, Kinderkirche und Familienarbeit. 3Dazu gehören Gottesdienste, Freizeiten, Rüstzeiten, Seminare sowie die Arbeit in Aktions- und Projektgruppen. 4Durch die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit nimmt die Kirche auch ihre Bildungsverantwortung für junge Menschen wahr. 5Evangelische Kinder- und Jugendarbeit wird von ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begleitet und unterstützt.
(2) 1Die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ist ein Arbeitszweig der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in dem Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zusammenwirken. 2Sie sucht die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitszweigen der Kirche, insbesondere mit dem Konfirmandenunterricht und dem Religionsunterricht in der Schule. 3Die Arbeitszweige sind aufeinander bezogen und ergänzen sich gegenseitig.
(3) 1Die Gruppen, Projekte und Arbeitszweige Evangelischer Kinder- und Jugendarbeit bilden die Evangelische Jugend. 2Sie gehören der Evangelischen Jugend des zuständigen Kirchenkreises sowie der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an. 3Diese sind als Jugendverbände Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
(4) Die Evangelische Jugend arbeitet mit christlichen Vereinen und Verbänden zusammen, die sich als Teil der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit verstehen und dieses in ihrer Satzung und Arbeit zum Ausdruck bringen.
(5) Die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej).
#§ 2
(1) 1Die Vertretung der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden erfolgt durch Gemeindejugendvertretungen. 2Für mehrere Kirchengemeinden kann eine gemeinsame Gemeindejugendvertretung gebildet werden.
(2) 1Die Gemeindejugendvertretung ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Gemeindekirchenrats für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich. 2Sie wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde betreffen, mit. 3Sie ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen des Gemeindekirchenrats zu hören.
#§ 3
(1) 1Die Vertretung der Jugendarbeit in den Kirchenkreisen erfolgt durch Kreisjugendkonvente, denen Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und aus besonderen Arbeitszweigen und Projekten evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis, berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und Mitglieder des Kreiskirchenrats angehören. 2Hinzu treten weitere Mitglieder nach Festlegung des Kreisjugendkonvents. 3Für mehrere Kirchenkreise kann ein gemeinsamer Kreisjugendkonvent gebildet werden.
(2) 1Der Kreisjugendkonvent ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kreiskirchenrats für die Jugendarbeit im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er wirkt mit bei allen Fragen, die die Jugendarbeit im Kirchenkreis betreffen. 3Er ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen von Kreissynode und Kreiskirchenrat zu hören. 4Der Kreisjugendkonvent ist die Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis. 5Diese ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
#§ 4
(1) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern sowie Kreisjugendpfarrerinnen und -pfarrer beraten und fördern die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis, begleiten die ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern und unterstützen die Arbeit des Kreisjugendkonvents.
(2) 1In den Kirchenkreisen sollen Ämter oder Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit gebildet werden. 2Wo dies nicht möglich ist, sind deren Aufgaben in einer anderen geeigneten Weise wahrzunehmen.
(3) In den Kirchenkreisen werden Konferenzen der in der Jugendarbeit und der in der Arbeit mit Kindern tätigen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet (Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen für die Arbeit mit Kindern).
#§ 5
(1) Als Vertretung der Evangelischen Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern und zur Leitung des Jugendverbandes Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EJBO) wird die Landesjugendversammlung gebildet.
(2) 1Die Landesjugendversammlung nimmt bei den zentralen Fragen, die die Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern in der Landeskirche betreffen, Stellung. 2Sie berät darüber hinaus Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und kann dazu für die Evangelische Jugend Stellung nehmen. 3Sie kann Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten.
#§ 6
1Zur Wahrnehmung der Aufgaben zwischen den Sitzungen bildet die Landesjugendversammlung die Jugendkammer. 2Die Jugendkammer berät Konsistorium und Kirchenleitung in allen Fragen der Evangelischen Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern und wirkt bei der Berufung der Mitarbeitenden des Arbeitsfeldes Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit im Amt für kirchliche Dienste von der Ausschreibung an mit. 3Sie ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen von Landessynode und Kirchenleitung zu hören und kann Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten.
#§ 7
1Für die Jugendarbeit wird die Konferenz der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit (Konferenz für die Jugendarbeit) gebildet. 2Für die Arbeit mit Kindern wird die Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern (Konferenz für die Arbeit mit Kindern) gebildet.
#§ 8
1In der Landeskirche nimmt das Arbeitsfeld Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern im Amt für kirchliche Dienste übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr. 2Seine Aufgabe ist es, die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern auf allen Ebenen fachlich zu begleiten und zu beraten, das seelsorgerliche und pädagogische Handeln zu fördern und die Gremien der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen.
#§ 9
1Das Nähere, insbesondere über
- die Ausgestaltung der Mitverantwortung der Gremien der Jugendarbeit für die Arbeit mit Kindern,
- Amtszeit, Aufgaben und Zusammensetzung der Gemeindejugendvertretungen, der Kreisjugendkonvente, der Stadtjugendversammlung Berlin, des Landesjugendkonvents Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Jugendkammer sowie des Vorstands der Jugendkammer,
- Aufgaben und Zusammensetzung der Jugendarbeitskonferenzen und der Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern sowie der Gesamtkonferenz Berlin, der Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Konferenz für die Arbeit mit Kindern,
- Aufgaben der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und kreiskirchliche Arbeit mit Kindern und der Kreisjugendpfarrerinnen und -pfarrer sowie der Ämter und Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen und der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, – unbeschadet der Rechte und Verantwortlichkeiten des jeweiligen Anstellungsträgers –,
- die Fachberatung für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und kreiskirchliche Arbeit mit Kindern,
regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit den zuständigen Ständigen Ausschüssen der Landessynode nach Anhörung der Jugendkammer durch Rechtsverordnung. 2Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass den Gremien nach Nummer 2 mindestens zur Hälfte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen angehören, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
#§ 10
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ordnung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 199) und die Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit der Evangelischen Kirche in der schlesischen Oberlausitz vom 7. Dezember 1992 (ABl.-EKsOL 3/1993 S. 19) außer Kraft.