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Rechtsverordnung über die ergänzende Kirchliche Prüfung im Fach Evangelische Theologie für Lehrkräfte mit abgeschlossener Staatsprüfung im Schuldienst (EKLPO)

Vom 22. Februar 2013 (KABl. S. 86); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. April 2015

(KABl. S. 86)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die nachstehende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

(1) 1Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Weiterbildung im Fach Evangelische Theologie im Sinne von §13 Abs. 2 des Schulgesetzes für Berlin sowie im Sinne von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg. 2Es soll festgestellt werden, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Weiterbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, Evangelischen Religionsunterricht nach den jeweils gültigen Lehrplänen, Ordnungen und Grundsätzen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu unterrichten.
(2) Mit bestandener Prüfung erwirbt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Lehrbefähigung für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts entsprechend des abgeschlossenen Lehramtes.
(3) Die inhaltliche und organisatorische Verantwortung für die Lehrveranstaltungen im Rahmen der religionspädagogischen Weiterbildung liegt nach § 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) und der Evangelischen Kirche in Berlin und Brandenburg (EKiBB) vom 1.8.1994 bei der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität und dem Amt für kirchliche Dienste (AKD).
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§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung wird vom Konsistorium ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. eine Referentin oder ein Referent der für den Evangelischen Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender;
  2. die Studienleitung der für die Weiterbildung zuständigen kirchlichen Einrichtung;
  3. die oder der zuständige Beauftragte oder die Stellvertretung, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt;
  4. eine Lehrkraft mit einschlägiger Berufserfahrung, die eine Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt, dasselbe Lehramt wie die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat inne hat und von dieser oder diesem benannt werden kann.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der für den Evangelischen Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der für die Lehramtsausbildung zuständigen staatlichen Stellen ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(5) Ein Mitglied des Dekanats der Theologischen Fakultät ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des AKD ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(7) 1Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Religionslehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. 2Erscheinen mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht oder kann die Vertretung eines Mitgliedes aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, ist ein neuer Termin für die Prüfung durch das Konsistorium festzulegen.
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§ 3
Entscheidung und Niederschrift

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind festzuhalten:
  1. die nach § 10 Abs. 2 in das Gesamtergebnis einzubeziehenden Beurteilungen der im Rahmen der Weiterbildung erbrachten fachwissenschaftlichen, religionspädagogischen und unterrichtspraktischen Leistungen;
  2. die Analyse der Unterrichtsstunde durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch;
  3. die Gegenstände und die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung;
  4. die tragenden Erwägungen (§ 10 Abs. 5);
  5. das Gesamtergebnis;
  6. die Belehrung über Täuschungsversuche;
  7. die Belehrung zum Gesundheitszustand;
  8. besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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§ 4
Meldung zur Prüfung und Beurteilung

(1) Die Meldung zur Prüfung erfolgt sechs Wochen vor dem Ende des vierten Ausbildungssemesters. Die Meldung ist über die Studienleitung des AKD an das Konsistorium zu richten.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat bei der Meldung folgende Unterlagen einzureichen:
  1. einen Lebenslauf;
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgeschlossene Staatsprüfung;
  3. gegebenenfalls einen Bescheid über die Anerkennung oder Gleichsetzung der Abschlüsse;
  4. die Versicherung, dass die Meldung zur Prüfung erstmalig erfolgt;
  5. eine Bescheinigung des Prüfungsamtes der Theologischen Fakultät über den Abschluss des fachwissenschaftlichen Teils der Weiterbildung, aus der die Gesamtbeurteilung der fachwissenschaftlichen Leistungen hervorgeht;
  6. eine Bescheinigung des AKD über die Beurteilung der religionspädagogischen Leistungen;
  7. eine Übersicht über die Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtserfahrung im Fach Evangelische Religionslehre;
  8. die Angabe der Lehrkraft nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d);
  9. den Nachweis über die erbrachten Semestergebühren.
(3) 1Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich ihre oder seine Auswahl hinsichtlich der Klasse oder Lerngruppe und des Terminwunsches für die Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung äußern. 2Die Lerngruppe soll der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus der Unterrichtspraxis bekannt sein.
(4) 1Im Anschluss an den unterrichtspraktischen Teil der Weiterbildung äußert sich die oder der zuständige Beauftragte, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich sich die Schule der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten befindet, schriftlich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten nach dem Ausbildungsstand. 2Die Beurteilung ist unverzüglich bei der Studienleitung des AKD einzureichen.
(5) 1Die Studienleitung des AKD übermittelt an das Konsistorium die unter Berücksichtigung der Beurteilung nach Absatz 4 erstellte abschließende Beurteilung über den unterrichtspraktischen Teil der Weiterbildung. 2Sie schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1. 3Die Beurteilung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zur Kenntnis zu geben.
(6) 1Die Studienleitung des AKD übermittelt an das Konsistorium die abschließende Beurteilung über den religionspädagogischen Teil der Weiterbildung. 2Sie schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1. 3Die Beurteilung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zur Kenntnis zu geben.
(7) 1Das Prüfungsamt der Theologischen Fakultät erstellt eine Bescheinigung über den Abschluss des fachwissenschaftlichen Teils der Weiterbildung, aus der die Gesamtbeurteilung der fachwissenschaftlichen Leistungen durch eine Note gemäß § 10 Abs. 1 hervorgeht. 2Das Original erhält die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, dem Konsistorium wird eine Kopie übermittelt.
(8) 1Aus wichtigem Grund kann die Prüfung auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten um ein Semester verschoben werden. 2Im Falle einer Änderung der Dauer der Weiterbildung gelten die Absätze 1 bis 7 analog.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium. 2Zulassungsvoraussetzung sind der erfolgreiche Abschluss und Nachweis über die in der Anlage 1 dieser Rechtsverordnung ausgeführten Ausbildungsgegenstände und -umfänge.
(2) Wer sich ordnungsgemäß gemeldet und die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 eingereicht hat, wird zugelassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) 1Wird der Meldetermin nach § 4 Abs. 1 schuldhaft versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Das Konsistorium entscheidet darüber, ob ein Verschulden vorliegt. 3Es stellt fest, mit welchem Tage die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(4) 1Über die Zulassung oder die Entscheidung gemäß Absatz 3 erhält die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat durch das Konsistorium einen schriftlichen Bescheid. 2Die Entscheidung gemäß Absatz 3 ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 6
Gäste

(1) Ein Mitglied der Schulleitung ist als Gast bei der unterrichtspraktischen Prüfung einschließlich des Analysegespräches zugelassen.
(2) Anderen Gästen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten zuzuhören, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor Beginn der Prüfung keinen Einspruch erhebt.
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§ 7
Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung beginnt mit dem Tag der Zulassung.
(2) 1Der Prüfungsausschuss bildet sich in der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten gezeigten Unterrichtsstunde, einer anschließenden Analyse und in einem Analysegespräch mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Urteil über die unterrichtspraktische Leistung. 2In der Beurteilung sind die Unterrichtsdurchführung, die Planung sowie Analyse und Analysegespräch gleichwertig zu berücksichtigen.
(3) 1Das Thema der Unterrichtsstunde wird von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus einer aktuell durchgeführten Unterrichtsreihe benannt. 2Das Stundenthema ist der Studienleitung eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung mitzuteilen. 3Die Studienleitung leitet das von ihr bestätigte Stundenthema unmittelbar an das Konsistorium weiter.
(4) 1Drei Werktage vor der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung ist von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Unterrichtsentwurf in fünffacher Ausfertigung über die Studienleitung beim Konsistorium einzureichen; ein Exemplar ist zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Vom Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität des Unterrichtsentwurfs in die Beurteilung einzubeziehen.
(5) 1Bei schuldhaftem Ausbleiben der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Das Konsistorium entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt.
(6) Die unterrichtspraktische Prüfung schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1.
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§ 8
Zurücktreten von der Prüfung

(1) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. 2Die Entscheidung liegt beim Konsistorium oder im Eilfall bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. 4Im Krankheitsfall hat die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses beim Konsistorium zu erfolgen.
(2) 1Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. 2Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus der Weiterbildung gestellt wird. 3Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Die Regelungen nach §12 gelten entsprechend.
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§ 9
Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind. 2Die Belehrung wird in der Niederschrift festgehalten.
(2) 1Wird ein Täuschungsversuch, eine Täuschung oder ein anderes erhebliches ordnungswidriges Verhalten festgestellt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) 1Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat getäuscht hat. 2Die Entscheidung trifft das Konsistorium. 3Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der unterrichtspraktischen Prüfung zulässig.
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§ 10
Ergebnis der Prüfung

(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach § 4 Abs. 5 bis 7 sowie § 7 Abs. 2 zu beurteilen. 2Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut
1 =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
2 =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
3 =
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
4 =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
5 =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
ungenügend
6 =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
3Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss bildet das Gesamtergebnis der Prüfung. 2Dabei sind die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 5 mit 10%, die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 6 mit 10%, die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 7 mit 50% und die Beurteilung gemäß § 7 Abs. 2 mit 30% zu gewichten. 3Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
bis 1,49
„sehr gut bestanden“,
von 1,50
bis 2,49
„gut bestanden“,
von 2,50
bis 3,49
„befriedigend bestanden“,
von 3,50
bis 4,0
„ausreichend bestanden“,
von 4,01
bis 5,0
„mangelhaft“,
von 5,01
„ungenügend“.
4Bei der Bildung des Gesamtergebnisses werden die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt. 5Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Zusätzliche Kennzeichnung der Noten in der Niederschrift durch Wort oder Satz ist statthaft.
(4) Lautet mindestens eine Note gemäß Absatz 1 „ungenügend“ oder lauten mindestens zwei dieser Noten „mangelhaft“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann verlangen, dass im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der Prüfungsleistung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden.
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§ 11
Zeugnis und Bescheid

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so wird ein Zeugnis über die endgültige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem Gesamtergebnis der Prüfung durch das Konsistorium ausgestellt.
(2) Dieses Zeugnis ist von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich einzureichen.
(3) 1Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird darüber ein schriftlicher Bescheid durch das Konsistorium ausgestellt, Absatz 2 gilt entsprechend. 2Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 12
Wiederholungsprüfung

(1) 1Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist spätestens nach zwölf Monaten abzulegen. 3Den Termin bestimmt das Konsistorium. 4Während dieser Verlängerung gilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat als in die Prüfung eingetreten.
(2) 1Über das Nichtbestehen der Prüfung und die Terminfestsetzung der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten durch das Konsistorium Mitteilung zu machen. 2Die zuständige staatliche Stelle ist durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten unverzüglich zu informieren.
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§ 13
Übergangsregelung

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich am 30. Juni 2013 in der Weiterbildung im Fach Evangelische Religionslehre befunden haben, gilt die Ordnung der ergänzenden Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre für Lehrer nach der Zweiten Staatsprüfung (EKPO) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 121) bzw. die Vorläufige Prüfungsordnung der Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht für Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst des Landes Brandenburg (Erweiterungsprüfung) vom 25. November 1994 (KABl. 1996 S. 158).
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§ 14
In-Kraft-Treten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung treten die Ordnung der ergänzenden Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre für Lehrer nach der Zweiten Staatsprüfung (EKPO) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 121) und die Vorläufige Prüfungsordnung der Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht für Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst des Landes Brandenburg (Erweiterungsprüfung) vom 25. November 1994 (KABl. 1996 S. 158) außer Kraft.
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Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1)
Name des Moduls
1. Semester
2. Semester
3. Semester
4. Semester
Einführung in die alttestamentliche und neutestamentliche Wissenschaft
2 SWS 180 h
Religionswissenschaft
2 SWS 180 h
Historische Theologie
2 SWS 180 h
2 SWS 180 h
Neues Testament
2 SWS 120 h
2 SWS 240 h
Systematische Theologie/Ethik
3 SWS 180 h
3 SWS 180 h
Altes Testament
2 SWS 120 h
2 SWS 240 h
Religionspädagogik
2 SWS 150 h
2 SWS 180 h
2 SWS 180 h
2 SWS 150 h
Unterrichtspraktisches Modul
2 SWS 240 h
SWS und Workload je Semester
8 SWS 690 h
9 SWS 660 h
9 SWS 720 h
6 SWS 630 h

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