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Satzung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Berlin

Vom 24. November 1971

(KABl.-EKiBB S. 115)

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§ 1
Name und Zweck

(1) Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Zusammenschluss derjenigen Verbände, Werke und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche und der Freikirchen im Land Berlin, die in ihrer Arbeit an den die Familie betreffenden Fragen interessiert sind.
(2) 1Zweck der Aktionsgemeinschaft ist die gemeinsame Beratung und Vertretung ethischer, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen der Familienpolitik, die Förderung der Familienbildung und Familienberatung sowie der Familienerholung. 2Sie will dadurch auf der Grundlage des Evangeliums einen Beitrag für eine gerechte und menschliche Sozialordnung leisten.
(3) 1Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – fördert Koordination und Kooperation von Aktivitäten einzelner Mitglieder auf dem Gebiet der Familienarbeit. 2Sie plant und führt gemeinsame Aktionen – unter anderem Praxisberatung und Weiterbildung von Mitarbeitern – durch und erarbeitet Stellungnahmen zu aktuellen Fragen.
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§ 2
Zuordnung

(1) 1Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne von Artikel 146 ff. Grundordnung.1#2Innerhalb der Grenzen der Artikel 146–150 Grundordnung2# gestaltet sie die Arbeit selbstständig.
(2) 1Das Vermögen der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. 2Es darf nur für Ausgaben und Zwecke im Sinne von § 1 dieser Satzung verwendet werden.
(3) Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist Mitglied der „Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen“ auf Bundesebene.
(4) Mitgliedschaft in anderen Organisationen gleicher Zielrichtung ist möglich.
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§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:
  1. Werke, Verbände und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1
  2. natürliche Personen, sofern sie Aufgaben nach § 1 fördern.
(2) 1Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Mitglieder nach Absatz 1b werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
(3) Die Mitglieder können ihren Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklären.
(4) Mitglieder kraft Amtes sind die beiden zuständigen Referenten des Evangelischen Konsistoriums.
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§ 4
Organe

Die Organe der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) 1Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1a nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Vertreter wahr.
2Die Ausübung mehrerer Stimmrechte durch eine Person ist unzulässig.
(3) 1Die Mitgliederversammlung kann bis zu acht weitere natürliche Personen als Sachverständige für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes hinzuwählen. 2Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(5) 1Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangt. 3Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und von ihm geleitet.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Aufnahme und Wahl von Mitgliedern und Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 3,
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  4. Abnahme der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  6. Beratung und Beschlussfassung zu den in § 1 beschriebenen Aufgaben,
  7. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen nach § 2 Abs. 4.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder.
(3) 1Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse aus ihrer Mitte einsetzen, die ihr gegenüber verantwortlich sind. 2Diese können jederzeit Sachverständige hinzuziehen.
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§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand vertritt die EAF – Landesarbeitskreis Berlin –.
(3) 1Er wird für die Dauer von drei Jahren aus der Mitgliederversammlung gewählt. 2Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser drei Jahre aus, findet eine Nachwahl statt.
(4) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Er sorgt für eine geordnete Geschäftsführung, stellt im Rahmen des Stellenplanes die hauptamtlichen Mitarbeiter an und führt die hierzu nach Artikel 150 Abs. 2 Grundordnung3# erforderlichen Bestätigungen der Kirchenleitungen oder des Konsistoriums herbei.
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§ 9
Geschäftsführung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die ein Geschäftsführer leitet.
(2) 1Der Geschäftsführer hat die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes zu führen. 2In diesem Rahmen ist er, unbeschadet des § 7 Abs. 2 der Satzung, zur Vertretung des Landesarbeitskreises Berlin berechtigt.
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§ 10
Auflösung

(1) Der Beschluss über die dauernde Einstellung der Tätigkeit der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder sowie der Zustimmung durch die Kirchenleitungen.
(2) 1Das nach Auflösung des Werkes verbleibende Sondervermögen fällt an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in Berlin (West). 2Die Kirche hat das Vermögen für gleichartige kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 11
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die Kirchenleitung am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
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§ 12
Übergangsregelung

Die bisherige Mitgliederversammlung und der bisherige Vorstand nehmen alle Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung wahr.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB.
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2 ↑ Grundordnung der EKiBB.
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3 ↑ Grundordnung der EKiBB.
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