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Richtlinien für die Gewährung von Darlehen aus dem Unterstützungsfonds zur Behebung von Notlagen
Vom 8. September 1981 (KABl.-EKiBB 1982 S. 4); geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 31. August 2001
#1.
Personenkreis
Antragsberechtigt sind alle hauptberuflich tätigen Mitarbeiter der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchenprovinz, die Studierenden der Theologie sowie alle bei der Kirche Versorgungsberechtigten.
#2.
Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Darlehen.
#3.
Darlehensantrag
1Der Darlehensantrag ist formlos auf dem Dienstweg an das Konsistorium, Referat 6.1.3 zu richten und eingehend zu begründen. 2Als Nachweis sind dem Darlehensantrag Belege beizufügen bzw. nachzureichen.
#4.
Zweck des Darlehens
1Ein Darlehen kann nur in besonders begründeten und dringenden Fällen zur Abwendung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage gewährt werden. 2Das Darlehen kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht nach den „Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien-VR)“ einen Gehaltsvorschuss erhalten und wenn die Erfüllung des Schuldendienstes erwartet werden kann.
#5.
Darlehenshöhe
#6.
Zinssatz
1Das Darlehen ist mit bis zu 7 % jährlich zu verzinsen. 2Hierbei sind die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. 3Die Zinsen sind vom Tage der Auszahlung des Darlehens an zu berechnen.
#7.
Tilgung
1Das Darlehen ist innerhalb von höchstens 10 Jahren in monatlichen Raten unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. 2Die Tilgung beginnt einen Monat nach Auszahlung des Darlehens bzw. bei den Studierenden der Theologie bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufstätigkeit.
#8.
Zahlung des Schuldendienstes
1Die Zins- und Tilgungsbeträge werden – soweit zulässig – von den Dienstbezügen einbehalten und an die Konsistorialkasse Berlin abgeführt. 2Falls eine Einbehaltung nicht möglich ist oder versehentlich unterbleibt, ist der Schuldendienst vom Darlehensnehmer selbst an die Konsistorialkasse Berlin zu zahlen.
#9.
Vorzeitige Rückzahlung
1Das Restdarlehen ist in einer Summe zurückzuzahlen, wenn der Darlehensnehmer vor Gesamttilgung des Darlehens aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ausscheidet. 2Dies gilt nicht, wenn und solange nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der früheren kirchlichen Berufstätigkeit des Darlehensnehmers Versorgungsbezüge bzw. Renten gezahlt werden; der Schuldendienst ist dann von den Versorgungsbezügen – soweit zulässig – einzubehalten bzw. zu überweisen. 3Studierende haben das Restdarlehen in einer Summe zurückzuzahlen, wenn sie ihr Studium aufgeben.
#10.
Sicherung des Darlehens
Darlehen sind durch einen Darlehensvertrag zu sichern.
#11.
Auszahlung des Darlehens
Das Darlehen kann ausgezahlt werden, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen ist bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis vorliegt.
#12.
1Die Referatsleitung wird ermächtigt, über die Darlehensanträge unter Beachtung dieser Richtlinien zu entscheiden. 2Soll aus zwingenden Gründen von Nummer 1, 4 und 5 dieser Richtlinien abgewichen werden, so ist die vorherige Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode erforderlich.
#13.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1982 in Kraft.