.Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg
Vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22 [Nr. 18]);
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg
(StiftGBbg)
Vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22 [Nr. 18]);
geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl. I/24 [Nr. 9], S. 19)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ | 1 | |
§ | 2 | |
§ | 3 | |
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§ | 6 | |
§ | 7 | |
§ | 8 | |
§ | 9 | |
§ | 10 | |
§ | 11 | |
§ | 12 | |
§ | 13 | |
§ | 14 | |
§ | 15 | |
§ | 16 |
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Brandenburg haben oder für die ein solcher Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.
#§ 2
Kirchliche Stiftungen
(1) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die:
- überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind,
- nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Stiftung sein sollen und
- von dieser Kirche als solche anerkannt worden sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. 3Diese sind kirchlichen Stiftungen gleichgestellt.
(2) 1Auf kirchliche Stiftungen finden die §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes keine Anwendung. 2Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der aufsichtführenden Kirche. 2Sind solche nicht vorhanden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde wahrgenommen werden.
(4) 1Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist für die ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für:
- das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
- die Genehmigung oder Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unter Beifügung einer aktuellen Satzungsfassung zu informieren.
#§ 3
Steuerbegünstigte Stiftungen
Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
#§ 4
Anerkennung, Zuständige Behörde
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.
(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.
#§ 5
Grundsätze der Aufsicht
(1) 1Stiftungen unterstehen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der §§ 82 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Regelungen ihrer Stiftungssatzung der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. 2Dies gilt nicht, soweit die Registerbehörde für die Einhaltung der Vorschriften insbesondere zur Anmeldung der erforderlichen Eintragungen in das Stiftungsregister zuständig ist.2# 3Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der Stiftungsorgane gestärkt werden.
(2) 1Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sowie Verbrauchsstiftungen beschränkt sich die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. 2Insoweit gelten für die Rechtsaufsichtsbehörde die Befugnisse aus § 8 dieses Gesetzes.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium ist für alle nichtkirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für:
- das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
- die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 3 sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.
#§ 6
Pflicht zur Rechenschaft über die Vermögensverwaltung
(1) 1Steuerbegünstigte Stiftungen sind verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen. 2Das gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. 3Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. 4Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. 5Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.
(2) 1Wird eine Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, müssen sich der Prüfauftrag und der Bestätigungsvermerk auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 2Der Prüfungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. 3Einer nochmaligen Prüfung der Jahresabrechnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
(3) Die Rechtsaufsichtbehörde kann Informationen aus der Prüfung der Jahresabrechnung an das zuständige Finanzamt weiterleiten, soweit diese aus ihrer Sicht eine vertiefte Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung rechtfertigen.
#§ 7
Pflicht zur Anzeige der Zusammensetzung der Stiftungsorgane
(1) 1Das Vertretungsorgan der Stiftung ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften:
- der Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung,
- der übrigen Mitglieder der mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe mitzuteilen. 2Der Bestellungsakt ist nachzuweisen. 3Dies gilt auch für die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Verbrauchsstiftungen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bescheinigt den Stiftungen auf Antrag schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).3#
#§ 8
Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde
(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung eines oder mehrerer Jahresabschlüsse beauftragt.
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
(3) Wird eine rechtlich vorgeschriebene oder sonst gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.
(4) 1Erlangt die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung auf deren Kosten eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. 2Dies gilt nur für steuerbegünstigte Stiftungen.
(5) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. 2Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 3Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Kommen Mitglieder eines Stiftungsorgans ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflichten nicht nach oder setzen sie Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung nicht um, kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsorgans Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ergreifen. 2Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.
#§ 9
Auflösung und Aufhebung
1Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. 2Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören. 3Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.
#§ 10
Vermögensanfall
Abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung fehlt, bei einer Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung beaufsichtigt hat.
#§ 11
Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung
(1) 1Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag das für Inneres zuständige Ministerium. 2Kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die kirchliche Behörde zu hören, die die Aufsicht über die kirchliche Stiftung führen würde.
(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
#§ 12
Stiftungsakte
(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium führt für jede Stiftung eine Akte. 2Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. 3Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. 4Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 3Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.
#§ 13
Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
#§ 14
Stiftungsverzeichnis4#
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.
(2) 1In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,
- die Stiftungszwecke,
- die Aufsichtsbehörde.
2Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung der Richtigkeit.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium unverzüglich die Anschrift der Stiftung zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.
(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet. 2Das Stiftungsverzeichnis kann im Internet veröffentlicht werden.
#§ 15
Bekanntmachung5#
Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
#§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Das Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 3) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.