.Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
##§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz
Vom 15. November 2008
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
- Niemand kann für sich allein Christ sein. Auch eine christliche Gemeinde kann nicht isoliert für sich existieren. Sie braucht einen Austausch mit anderen, ist angewiesen auf Hilfen, benötigt das kritische Gespräch (vgl. 1 Kor 12, 4-26; Röm 1, 11 - 12; Apg 14, 21 f.).
- Die Visitation beruht auf dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche und wird durch die mit Leitungsaufgaben betrauten Glieder der Kirche wahrgenommen. Hierbei haben die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie die Superintendentinnen und Superintendenten eine originäre Verantwortung.
I. Grundsätze
#§ 1
(1) 1Die Visitation geht von dem Grundsatz aus, dass die Kirche in Gemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche den Auftrag hat, „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmer Theologische Erklärung von 1934, These VI). 2Sie fragt nach der schrift- und auftragsgemäßen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfeldern der Kirche und nach ihren Auswirkungen im Leben und Dienst der Gemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen und Werke sowie der Gemeinschaft in der Landeskirche. 3Sie achtet auf die Einhaltung der kirchlichen und gemeindlichen Ordnungen und fragt dabei auch nach deren Sachgemäßheit. 4Dabei sollen Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Erwartungen der gemeindlichen Wirklichkeit zur Aussprache kommen.
(2) Unerlässlich für eine Visitation ist die gemeinsame Feier des Gottesdienstes, in dem Visitierende und Visitierte miteinander Gottes Wort hören, Gott loben und Jesus Christus als ihren Herrn bekennen.
(3) 1Visitierende und Visitierte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Visitation. 2Sie entlasten und ermutigen einander durch die gemeinsame Übernahme von Verantwortung für den Weg der einzelnen Gemeinde, der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Landeskirche.
(4) Die Visitation hat sowohl die Aufgabe, die Besuchten durch Anerkennung der bisherigen Arbeit zu ermutigen sowie die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken als auch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zu überprüfen und mit den Visitierten Ziele der zukünftigen Arbeit zu vereinbaren.
(5) 1Die Visitation lässt die Gemeinden an den Planungen der Region und der Gesamtkirche teilnehmen und macht die wechselseitige Verpflichtung bewusst. 2Sie soll dazu beitragen, dass auch die Erwartungen der Menschen, die kaum Zugang zu den Aktivitäten der Gemeinde haben oder der Kirche distanziert-kritisch gegenüber stehen, in den Blick genommen und berücksichtigt werden.
(6) Die Visitation will die Gemeinden und Kirchenkreise sowie die Einrichtungen und Werke dazu motivieren, im Sinne eines Perspektivenwechsels die Kirche mit den Augen von Menschen zu sehen, die oft wenig beachtet werden.
#II. Visitation der Kirchengemeinde
#§ 2
Häufigkeit der Visitation
(1) Die Visitationen erfolgen nach einem Zeitplan, den die Superintendentin oder der Superintendent für ihre oder seine Amtszeit in Absprache mit dem Kreiskirchenrat im Benehmen mit den Gemeinden des Kirchenkreises festlegt und der Kreissynode, der zuständigen Generalsuperintendentin oder dem zuständigen Generalsuperintendenten sowie dem Konsistorium mitteilt.
(2) 1Jede Kirchengemeinde soll in der Regel in einem Turnus von fünf bis acht Jahren visitiert werden. 2Dies kann als Visitation einer einzelnen Gemeinde oder im Rahmen einer Visitation des Kirchenkreises geschehen. 3Wo kooperative Zusammenschlüsse in Gestalt von Pfarrsprengeln und Regionen entstanden sind, sollen die daran beteiligten Gemeinden gemeinsam visitiert werden.
(3) 1Ein bis zwei Jahre nach der Visitation soll ein Zwischenbesuch stattfinden. 2Dieser soll überprüfen, ob es gelungen ist, die bei der Visitation gemeinsam erarbeiteten und vereinbarten Zielvorstellungen für die Gemeindearbeit umzusetzen und so die Planungen an den Zielen auszurichten.
(4) Unabhängig von der turnusmäßig vorgesehenen Visitation kann eine Visitation von der Gemeinde erbeten, vom Kreiskirchenrat oder von der Kirchenleitung angeordnet werden.
#§ 3
Gegenstand der Visitation
(1) Die Visitation umfasst in der Regel die der Gemeinde zugewiesenen und von ihr wahrgenommenen Handlungsfelder kirchlichen Lebens.
(2) Die Visitation kann sich auf die ganze Gemeinde, einen Pfarrbezirk oder schwerpunktmäßig auf einen Aufgabenbereich in einer oder mehreren Kirchengemeinden erstrecken.
(3) 1Die Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie die Inspektion der kirchlichen Gebäude geschieht vor der Visitation durch die zuständigen Stellen. 2Das Ergebnis wird zur Visitation vorgelegt.
#§ 4
Visitationskommission
(1) 1Die turnusmäßige Visitation wird in der Regel von einer Visitationskommission des Kirchenkreises durchgeführt und in der Regel von der Superintendentin oder dem Superintendenten geleitet. 2Der Kreiskirchenrat beruft die Visitationskommission; sie soll nicht mehr als 10 Mitglieder haben. 3Für spezielle Themen kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
(2) Ordnet die Kirchenleitung die Visitation an, beruft sie im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat die Mitglieder der Visitationskommission und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3) Gemeinden, in denen die Superintendentin oder der Superintendent tätig ist, werden unter Leitung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters im Superintendentenamt visitiert.
#§ 5
Vorbereitung der Visitation
(1) 1Der genaue Zeitpunkt wird in der Regel mindestens vier Monate vor Beginn der Visitation in Absprache mit der Gemeinde festgelegt. 2Der Kreiskirchenrat stellt den Visitationsplan auf, benennt Leitfragen für die Visitation der einzelnen Handlungsfelder und holt die für die Visitation notwendigen Auskünfte ein, darunter den Bericht des Gemeindekirchenrates.
(2) 1Die Visitation wird in der Kirchengemeinde rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen. 3Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindeglieder die Möglichkeit haben, persönliche Erfahrungen, Anregungen oder Beschwernisse schriftlich oder mündlich der Visitationskommission zu unterbreiten.
#§ 6
Durchführung der Visitation
(1) 1Auf der Grundlage der Berichte legt die Visitationskommission ihre Schwerpunkte fest. 2Elemente der Visitation sind insbesondere:
- ein Gespräch der Superintendentin oder des Superintendenten mit der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer,
- ein Gespräch mit dem Gemeindekirchenrat, zeitweise auch in Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers,
- Gespräche mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Einzelgespräche mit Mitgliedern des Gemeindekirchenrates und einzelnen Gemeindegliedern,
- je nach Gemeindesituation und Möglichkeiten die Begegnung mit einzelnen Gemeindegliedern und Gemeindegruppen und
- der Besuch einzelner Einrichtungen der Kirchengemeinde, insbesondere diakonischer Einrichtungen, Werke, Verbände und sonstiger Dienststellen, der Ökumene und des gesellschaftlichen Umfeldes, die für die Gemeinde von Bedeutung sind.
(2) 1Die Begegnung zwischen den Gemeindegliedern und der Visitationskommission kann auch in einer Gemeindeversammlung geschehen. 2Sie ermöglicht es, die Gemeinde über die bisherige Visitation zu informieren, und gibt den Gemeindegliedern die Möglichkeit zu Fragen und Anregungen. 3Die Visitationskommission soll dabei die Gemeinde über Vorgänge und Planungen im Kirchenkreis, in der Landeskirche sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Ökumene unterrichten.
#§ 7
Abschluss, Auswertung und Ergebnissicherung der Visitation
(1) 1Die Visitation endet mit einem Gottesdienst. 2Die oder der Vorsitzende der Visitationskommission richtet ein Wort an die Gemeinde oder hält die Predigt.
(2) 1Nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission einen gemeinsamen Bericht an; dieser Bericht soll innerhalb eines Monats fertiggestellt sein. 2Als Anlage werden der Gemeindebericht sowie die von den beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Schwerpunkte der Visitation erarbeiteten Konzepte hinzugenommen. 3Die Visitationskommission unterbreitet dem Kreiskirchenrat Vorschläge für das weitere Verfahren und regt Konsequenzen an, zum Beispiel durch die Erstellung eines Entwurfs einer Zielvereinbarung.
(3) 1Kreiskirchenrat und Gemeindekirchenrat sollen auf der Grundlage des Berichts und der sich daraus ergebenden Gesichtspunkte gemeinsam eine schriftliche Zielvereinbarung erarbeiten und abschließen. 2Diese ist Teil des Visitationsbescheides. 3Der Kreiskirchenrat kann sich dabei durch Mitglieder der Visitationskommission vertreten lassen.
(4) 1Der Kreiskirchenrat erteilt einen Visitationsbescheid. 2Dieser zeigt vorrangig den Handlungsbedarf auf, der sich aus dem Bericht und dem Erlebten ergibt und schließt die Zielvereinbarung ein.
(5) 1Zielvereinbarung und Visitationsbescheid sind allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Gemeinde bekannt zu machen. 2Dies gilt nicht, soweit Fragen erörtert werden, die ihrer Natur nach vertraulich sind. 3Entsprechende Bestandteile der Zielvereinbarung oder des Visitationsbescheides sind vom Gemeindekirchenrat ausdrücklich als vertraulich zu bezeichnen und als Anhang zu dem zu veröffentlichenden Visitationsbescheid zu führen. 4Eine Ausfertigung der Zielvereinbarung, des Bescheides und aller im Visitationsgeschehen entstandenen schriftlichen Unterlagen werden der zuständigen Generalsuperintendentin oder dem zuständigen Generalsuperintendenten sowie dem Konsistorium übersandt zur Auswertung für die Arbeit der Landeskirche, besonders im Hinblick auf die Vorbereitung von Kirchenkreisvisitationen. 5Das Konsistorium bestätigt den Empfang und gibt gegebenenfalls zu den vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme ab. 6Diese Stellungnahme soll innerhalb von acht Wochen erfolgen.
(6) 1Bezugs- und Ausgangspunkt des Gesprächs beim Zwischenbesuch sind die gemeinsam erarbeitete Zielvereinbarung und der Visitationsbescheid der letzten Visitation. 2Über den Zwischenbesuch wird von der Visitationskommission ein Protokoll erstellt.
(7) Die Zielvereinbarung und der Visitationsbescheid der letzten Visitation sowie das Protokoll über den Zwischenbesuch sind Grundlagen der vorlaufenden Berichterstattung der nächsten Visitation.
#III. Visitation des Kirchenkreises
#§ 8
Häufigkeit der Visitation
(1) Jeder Kirchenkreis soll in der Regel in einem Turnus von fünf bis acht Jahren visitiert werden.
(2) Unabhängig von der turnusmäßig vorgesehenen Visitation kann eine Visitation vom Kirchenkreis erbeten oder von der Kirchenleitung angeordnet werden.
#§ 9
Gegenstand der Visitation
(1) 1Die Bestimmungen des § 3 gelten für die Visitation des Kirchenkreises entsprechend. 2Beim Kirchenkreis sollen zusätzlich in besonderer Weise das Leitungshandeln und die Dienstleistung für die Kirchengemeinden in den Blick genommen werden.
(2) 1Die Visitation des Kirchenkreises kann auch die Visitation einzelner Gemeinden oder aller Gemeinden des Kirchenkreises einbeziehen. 2Für diesen Teil der Visitation gelten die Bestimmungen des Abschnitt II.
(3) Die Visitation kann mehrere Kirchenkreise umfassen, insbesondere wenn diese in einem regionalen oder anderen sachlichen Zusammenhang stehen oder wenn einzelne oder mehrere Arbeitsbereiche visitiert werden sollen.
(4) 1Die Visitation des Kirchenkreises achtet insbesondere auf die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben. 2Dabei sollen der gesellschaftlich-diakonische Auftrag, die ökumenische Dimension kirchlicher Arbeit sowie der Zusammenhang von Bürger- und Christengemeinde in den Blick kommen.
(5) 1Die Visitation kann auch den Evangelischen Religionsunterricht umfassen. 2Vorbereitung und Durchführung geschehen im Zusammenwirken mit den örtlich zuständigen Beauftragten im Bereich der jeweiligen Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht.
#§ 10
Visitationskommission
1Die turnusmäßige Visitation wird in der Regel von einer Visitationskommission unter Leitung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten durchgeführt. 2Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent beruft die Kommission; sie soll nicht mehr als 10 Mitglieder haben. 3Für spezielle Themen kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
#§ 11
Vorbereitung der Visitation
(1) 1Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent stellt für die Dauer ihrer oder seiner Amtsperiode einen Visitationsplan auf und teilt diesen den Kirchenkreisen und dem Konsistorium mit. 2Ebenso sind Abweichungen oder Aktualisierungen des Plans mitzuteilen. 3Der genaue Zeitpunkt der Visitation wird mindestens sechs Monate zuvor in Absprache mit dem Kreiskirchenrat festgelegt.
(2) Zur Vorbereitung und Unterrichtung der Visitationskommission reicht der Kreiskirchenrat zwei Monate vor Beginn der Visitation Berichte über die kirchliche Arbeit und über die gesellschaftliche Situation des Kirchenkreises ein.
(3) Die Durchführung der Visitation im Einzelnen wird von der Visitationskommission im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat festgelegt, wobei unter anderem Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gemacht werden können.
(4) 1Die Visitation wird im Kirchenkreis rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen.
#§ 12
Durchführung der Visitation
(1) 1Grundlage der Visitation ist die Erörterung der Berichte zwischen dem Kreiskirchenrat, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Visitationskommission. 2Einzelne Arbeitsgebiete können in zeitweiser Abwesenheit der Verantwortlichen visitiert werden.
(2) Im Verlauf der Visitation wird den vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Kommission gegeben.
(3) 1Der Kreiskirchenrat erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visitationskommission in Abwesenheit der Superintendentin oder des Superintendenten. 2Über Beschwerden und Anstöße ist die Superintendentin oder der Superintendent noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3Gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Zur Visitation gehören neben der Besprechung mit dem Kreiskirchenrat und Mitgliedern der Kreissynode auch Konferenzen mit dem Pfarrkonvent, den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Zusammenkünfte mit einzelnen Berufsgruppen und Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens. 2Im Verlauf der Visitation wird den Pfarrerinnen und Pfarrern, den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Mitgliedern des Kreiskirchenrates Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit Mitgliedern der Kommission gegeben. 3Diakonische und andere Einrichtungen des Kirchenkreises werden besucht. 4Dazu kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
(5) 1Zur Visitation gehören Gottesdienste. 2Mindestens in einem der Gottesdienste während der Visitation predigt die Superintendentin oder der Superintendent. 3Ein Mitglied der Visitationskommission richtet ein Wort an die Gemeinde.
(6) Während der Visitation findet eine öffentliche Veranstaltung statt, in der über Vorgänge und Planungen in der Landeskirche sowie in der EKD und Ökumene gesprochen und Gemeindegliedern Gelegenheit zu Fragen und Anregungen gegeben wird.
#§ 13
Abschluss, Auswertung und Ergebnissicherung der Visitation
(1) 1§ 7 gilt entsprechend. 2Hierbei tritt an die Stelle des Kreiskirchenrates die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent. 3Die Zielvereinbarung und der Bescheid werden im Kreiskirchenrat, im Pfarrkonvent und gegebenenfalls in weiteren Mitarbeiterkreisen ausführlich beraten und der Kreissynode mitgeteilt.
(2) Die Kirchenleitung prüft, ob aus der Visitation Folgerungen für andere Kirchenkreise oder für einzelne Einrichtungen oder Arbeitsgebiete zu ziehen sind und ob durch die Visitation aufgetretene Fragen der Landessynode vorgelegt werden sollen.
#IV. Visitation von landeskirchlichen Einrichtungen, Werken und Verbänden
#§ 14
(1) 1Landeskirchliche Einrichtungen, Werke und Verbände werden turnusgemäß oder außerhalb des Turnus von einer Visitationskommission unter Leitung der Bischöfin oder des Bischofs visitiert. 2Die Visitationskommission wird von der Kirchenleitung berufen. 3Vertreterinnen und Vertreter von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, verwandten Einrichtungen, Dachverbänden oder Werken sollen hinzugezogen werden.
(2) 1Die Visitation umfasst alle kirchlichen Handlungsfelder der betroffenen Einrichtungen. 2Visitationen können auch mehreren Einrichtungen gelten und einem bestimmten inhaltlichen Schwerpunkt gewidmet sein. 3Die Visitation achtet auf die Ausrichtung der Arbeit an Botschaft und Auftrag des Evangeliums, ihre kirchliche Zuordnung, die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Stellen und ihre gesellschaftliche Relevanz. 4Sie überprüft die Ziele der Arbeit und fragt nach deren Umsetzung; sie fragt nach der Zukunftsorientierung und Effektivität des jeweiligen Handelns.
(3) Zur Visitation gehören neben den Beratungen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Gemeindegruppen gegebenenfalls auch Gespräche mit ökumenischen Partnern sowie mit den zuständigen gesellschaftlichen Instanzen.
(4) Die Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation des Kirchenkreises finden sinngemäß Anwendung.
#V. Schlussvorschriften
#§ 15
Für die Visitation der reformierten Gemeinden gilt die vom Evangelisch-reformierten Moderamen erlassene Ordnung.
#§ 16
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Visitationsordnung vom 22. September 1981 (KABl. EKiBB S. 150);
- Visitationsordnung (der ehemaligen EKiBB – Region Ost) vom 7. April 1975;
- Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (Visitationsordnung) vom 15. April 1992 (ABl. EKsOL 1993 S. 4) und
- Leitlinien zur Praxis der Visitation vom 18. April 1997 (KABl.-EKiBB S. 117).