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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
über die Zusammensetzung von Kreissynode und Kreiskirchenrat

Vom 9. März 2019; geändert durch Beschluss der Kreissynode
vom 15. November 2025

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
( 3 ) Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten (siehe Artikel 43 Absatz 4 Satz 3 der Grundordnung)
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§ 2
Wahlbereiche

( 1 ) Der Kirchenkreis wird zum Zwecke der Konstituierung der Kreissynode und zur Bestellung der Kreissynodalen in Wahlbereiche unterteilt. Die Wahlbereiche ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
( 2 ) Die Wahlbereiche wählen, indem die Mitglieder aller beteiligten Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden entscheiden. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl aller Mitglieder der Gemeindekirchenräte anwesend ist. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte einigen sich auf den Sitzungstermin; im Übrigen gelten die Artikel 23 Absatz 6 und 9 sowie 53 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 3 ) Die Synodalen sind gehalten, die Gemeinden ihrer Wahlbereiche in geeigneter Weise über die Arbeit der Kreissynode zu informieren.
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§ 3
Ehrenamtliche, Ordinierte im Gemeindedienst

( 1 ) Die Mitglieder der Kreissynode werden nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereichs gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode ergibt sich aus der Anlage 1. Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Gemeinden eines Wahlbereiches vertreten sein.
( 2 ) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung (ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gemeindedienst) werden aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. Der Begriff „Mitarbeiterin und Mitarbeiter im Pfarrdienst“ wird gebraucht im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode ergibt sich aus der Anlage 1.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis

Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können bis höchstens zur Anzahl der Kreissynodalen nach § 3 Absatz 2 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. Ihre Zahl und Zuordnung zu den Arbeitsbereichen ergibt sich aus der Anlage 2, die Teil dieser Satzung ist. Die Wahl erfolgt durch die jeweiligen Konvente der Mitarbeitenden.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder,
Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 und 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat die Bestimmungen des § 1 Absatz 2 und Absatz 3 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Vertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Mitglieder der Kreissynode nach § 3 Absatz 2 werden von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter im Pfarrdienst vertreten; sind alle Mitarbeitenden im Pfarrdienst bereits zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern gewählt, kann auch ein anderes zur Kreissynode wählbares Gemeindeglied aus dem Wahlbereich als Vertreterin oder Vertreter einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters im Pfarrdienst gewählt werden.
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§ 7
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden.
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§ 8
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#. Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2020 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
( 3 ) Änderungen dieser Satzung einschließlich der Änderung des Zuschnitts der Wahlbereiche müssen von der Kreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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Anlage 1
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln

Wahlbereich Nr.
Zusammensetzung des Wahlbereichs
Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach
Artikel 43 Absatz 2
Nummer 1 Grundordnung (Ehrenamtliche)
Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach
Artikel 43 Absatz 2
Nummer 2 der Grundordnung (Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer)
1
Nord-Neukölln
4
1
2
Rixdorf, Fürbitt-
Melanchthon
4
1
3
Britz-Dorf, Johann
Christoph Blumhardt,
Hephatha
3
1
4
Alt-Buckow,
Neu-Buckow
3
1
5
Gropiusstadt,
Dreieinigkeit
4
1
6
Rudow
4
1
7
Großziethen, Schönefeld, Selchow
3
1
8
Eichwalde, Miersdorf, Schmöckwitz, Schulzendorf-Waltersdorf,
Wildau, Zeuthen
4
1
9
Königs Wusterhausen, Schenkendorf-Zeesen; Deutsch Wusterhausen, Lukas
3
1
32
9
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Anlage 2
Vertretung der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln (Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung)

Arbeitsbereich/Einrichtung
Anzahl der Mitglieder
Krankenhausseelsorge
1
Evangelische Schulen im Kirchenkreis Neukölln
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dritten Orten/kirchlichen Orten
3
Kirchenmusik
1
Evangelischer Verband für Kita und Familien
2
Diakoniewerk Simeon
2
KVA Süd
1
Arbeit mit Jugendlichen
1
DSP
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst
1
16

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 11. Juli 2019 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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