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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Havelland

Vom 29. März 2025

Die Kreissynoden des Kirchenkreises Falkensee und des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow haben mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung des (zukünftigen) Evangelischen Kirchenkreises Havelland in gemeinsamer Tagung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

(1) Für Personalausgaben werden 77 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 8 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 %. 3Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil wird auf Grundlage der Gebäudeflächen berechnet, für die Kirchen gilt „Gebäudegrundfläche mit Faktor“ und für Pfarrhäuser und andere Gebäude/Wohnungen, die der Gemeindearbeit dienen, die „Bruttogrundfläche“. 4Gebäude aus selbstabschließenden Haushalten und fremdvermietete Gebäude/Wohnungen sind ausgenommen.
(3) 1Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % anhand der Gemeindegliederzahlen.
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§ 2
Klimaschutzfonds

1Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %. 3Die Beiträge werden einmal jährlich eingezahlt, nach dem Erhalt des Bescheids vom Konsistorium.
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§ 3
Pfarrdienstwohnungen

(1) Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen und Diensträume sind die jeweiligen Gemeinden des pfarramtlichen Dienstbereiches zuständig.
(2) 1Der Kirchenkreis stellt jährlich 3.600,00 € für den Erhalt jeder Pfarrdienstwohnung zur Verfügung. 2Werden für zeitweilig nicht als Pfarrdienstwohnung genutzte Wohnungen Mieteinnahmen erzielt, werden diese Mieteinnahmen von dem Betrag 3.600,00 € abgezogen. 3Die Substanzerhaltungsrücklagen und die durch die Klimaschutzabgabe verursachten Mehrkosten werden anteilig von den Gemeinden dieses pfarramtlichen Dienstbereiches erbracht und in voller Höhe zugeführt. 4Dem Umlageschlüssel sind die Gemeindegliederzahlen zugrunde zu legen.
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§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

(1) Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen nach § 4 Nummer 2 der Finanzverordnung, pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens nach § 4 Nummer 3 Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich.
(2) Abweichend von § 4 Nummer 1 der Finanzverordnung können außergewöhnliche Kosten für Pachtobjekte auf Antrag der Kirchengemeinden beim Finanzausgleich berücksichtigt werden.
(3) Abweichend von § 5 Nummer 1 der Finanzverordnung unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden nur zu 40 % dem Finanzausgleich.
(4) Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
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§ 5
Zuordnung der Personalkostenanteile

1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Finanzsatzungen des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow vom 18. November 2023 und des Kirchenkreises Falkensee vom 18. November 2023 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 22. Mai 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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