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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die Wahl junger Menschen durch den Kreisjugendkonvent in die Kreissynode im Kirchenkreis Reinickendorf (StrErpVO JugSyn Reinickendorf)

Vom 5. Dezember 2025

(KABl. Nr. 158 S. 300)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 vom 17. November 2012 (KABl. S. 240), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Kirchenkreis Reinickendorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck

1Diese Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung regelt abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung die Berufung von Mitgliedern der Kreissynode, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (junge Menschen). 2Artikel 43 Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 6 der Grundordnung finden keine Anwendung.
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§ 2
Grundsatz

1Der Kreisjugendkonvent kann abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung sechs junge Menschen zu Mitgliedern der Kreissynode berufen. 2Diese Personen müssen Mitglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises Reinickendorf sein und zum Ältestenamt befähigt sein. 3Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter diesen muss kleiner sein als die Hälfte.
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§ 3
Berufung und Amtszeit

(1) 1Der Kreisjugendkonvent beruft im Rahmen einer ordentlichen Sitzung die Mitglieder der Kreissynode. 2Das Präsidium der Kreissynode wird über die Berufung unverzüglich unterrichtet.
(2) 1Scheidet ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 aus, beruft der Kreisjugendkonvent eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 2Ist ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 zu einer Tagung verhindert, kann der Kreisjugendkonvent eine Person zu dessen Stellvertretung gemäß § 2 für diese Tagung berufen.
(3) Erfolgt die Berufung nach der Versendung der Einladung, trägt der Kreisjugendkonvent Sorge dafür, dass die Berufenen die Unterlagen erhalten.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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