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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Wittstock-Ruppin
über die Zusammensetzung der Kreissynode

Vom 10. Mai 2025 in der Fassung vom 21. Juli 2025

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit für den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode nach den §§ 2 bis 4.
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§ 2
Geborene Mitglieder

(1) Mitglieder der Kreissynode sind alle zum 1. Januar 2026 beim Kirchenkreis oder seinen Gemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, einschließlich der mit der Verwaltung einer Stelle Beauftragten und der in eine solche Stelle Entsandten, sowie alle die auf einer im Stellenplan als besetzbar ausgewiesenen Pfarrstellen zu einem späteren Zeitpunkt ihren Dienst aufnehmen.
(2) Mitglieder der Kreissynode sind alle weiteren zum 1. Januar 2026 beim Kirchenkreis oder seinen Gemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst (Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Religionslehrerinnen und Religionslehrer) sowie alle, die auf einer im Stellenplan als besetzbar ausgewiesenen Stelle zu einem späteren Zeitpunkt ihren Dienst aufnehmen.
(3) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(4) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 3
Gewählte Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung werden wie folgt gewählt:
2Der Kreissynode gehören 35 gewählte Mitglieder aus den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden an. 3Die Gesamtkirchengemeinden und die Kirchengemeinden wählen ihre Synodalen gemäß der nachfolgenden Anlage, die Teil dieser Satzung ist.
(2) Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach der Ältestenwahl durchzuführen.
(3) 1Darüber hinaus soll aus dem Konvent der Verwaltungsmitarbeiter eine Vertreterin oder ein Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die/der in der Verwaltung der Kirchengemeinden/als Küsterin oder Küster tätig ist, in die Kreissynode gewählt werden. 2Der Verwaltungskonvent wählt diese Mitglieder.
(4) Wählbar sind alle Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen.
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§ 4
Berufene Mitglieder

(1) 1Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 und 3 dieser Satzung berufen, die die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen. 2Dabei hat er darauf zu achten, dass die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode kleiner sein muss als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(2) Zu den Berufenen sollen je eine berufliche Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Schule Neuruppin gehören sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) 1Zu den Berufenen sollen ferner zwei Vertreter:innen der Evangelischen Jugend gehören. 2Besteht ein Kreisjugendkonvent, hat dieser das Vorschlagsrecht. 3Die für die Berufung maßgebliche untere Altersgrenze zum Zeitpunkt der Berufung ist das vollendete 16. Lebensjahr. 4Für die Wahl in die Ämter nach Artikel 46 Satz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 ist die Befähigung zum Ältestenamt erforderlich.
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§ 5
Vertretung und Ausscheiden

(1) 1Für jedes ordentliche Mitglied nach § 3 dieser Satzung werden bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2Dabei können gleiche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für verschiedene Kreissynodale gewählt werden, sie haben jedoch im doppelten Vertretungsfall nur eine Stimme und können nur ein Mitglied der Kreissynode gleichzeitig vertreten. 3Sie teilen dem Präsidium mit, welches Mitglied sie vertreten.
(2) 1Kann ein ordentliches Mitglied an der Tagung der Kreissynode nicht teilnehmen, nimmt stattdessen seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter mit Rede- und Stimmrecht teil. 2Werden zwei Stellvertretende gewählt, ist die Reihenfolge der Vertretung mit der Wahl festzulegen.
(3) 1Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, legt das entsendende Gremium fest, ob für den Rest der Amtszeit die Stellvertretenden nachrücken oder eine Nachwahl erfolgt. 2Das für die Wahl zuständige Gremium regelt, so weit erforderlich, in diesem Fall die Stellvertretung neu.
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§ 6
Präsidium

(1) 1Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses und zwei Vizepräsides. 2Von diesen soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. 3Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl der oder des Präses im Amt.
(2) Die Superintendentin oder der Superintendent steht für die Ämter nach Absatz 1 nicht zur Wahl.
(3) Eine Abwahl der oder des Präses und der Vizepräsides bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kreissynode.
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§ 7
Ausschüsse, Arbeitsgruppen

(1) 1Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse. 2Sie wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz. 3Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Kreissynode haben Zutritt. 4Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.
(2) Ständige Ausschüsse sollen der Haushalts- und Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, der Gebäude- und Immobilienausschuss sowie der Strukturausschuss sein.
(3) 1Für Arbeitsgebiete, für die kein Ausschuss gemäß Absatz 1 gebildet worden ist, kann die Kreissynode Arbeitsgruppen einsetzen. 2In die Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. 3Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz regelt der Kreiskirchenrat, soweit das Mandat zur Errichtung der Arbeitsgruppe keine diesbezüglichen Vorkehrungen trifft.
(4) 1Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich und berichten ihm. 2Beschlüsse, die dem Kirchenkreis rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen. 3Die Mitglieder des Kreiskirchenrates können an den Beratungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen jederzeit teilnehmen.
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§ 8
Geschäftsordnung

1Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Soweit keine Geschäftsordnung erlassen ist oder diese Regelungslücken aufweist, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
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§ 9
Inkrafttreten, Änderung

(1) Diese Satzung tritt „mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung“1# in Kraft.
(2) Beschluss, Änderung und Aufhebung dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Kreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder.
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Anlage
Synodensitze – gewählte Mitglieder nach § 3 der Satzung –
entsprechend der Gemeindegliederzahlen

Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde
GKG Wittstock
6
GKG Protzen-Wustrau-Radensleben
4
GKG Temnitz
5
GKG Ruppin
10
GKG Im Herzsprunger Land
2
KG Zwischen Dosse und Heide
2
KG Rheinsberg
3
KG Zechliner Land
2
KG Zühlen
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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. August 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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