.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock
Vom 20. Februar 2013
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Wittstock hat gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des Gesamtkirchengemeindegesetzes vom 17. November 2012 (KABl. Nr. 12, 2012) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Wittstock wird aufgrund des Beschlusses des Gemeindekirchenrats vom 20. Februar 2013 und mit Zustimmung des Kreiskirchenrates des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin vom 12. März 2013 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gemäß Absatz 2 gegliedert. Sie wird dadurch zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock.
(
2
)
Die Bereiche der Ortskirchen werden wie folgt gebildet:
Die Ortsteile
- Wittstock,
- Biesen und
- Wernikow (einschließlich der Ortsteile Glienicke, Wulfersdorf, Zaatzke)
bilden jeweils eine Ortskirche.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirchen und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirche betreffen. 2 Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(
4
)
1 Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiter im ortsbezogenen wie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2 Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
(
5
)
1 Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2 Der Vorsitzende und der Stellvertreter wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. 3 In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. 4 Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Die Mitglieder werden von den Ortskirchenräten aus den Ortskirchen gewählt.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt nach jeder Ältestenwahl drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens wählt der jeweilige Ortskirchenrat für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 4
Veränderung, Aufhebung
(
1
)
Die Veränderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates und ist dem Konsistorium anzuzeigen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#, frühestens jedoch am 1. April 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wittstock vom 9. Juni 2009 außer Kraft.
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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 17. April 2013 mit der Maßgabe, dass auch die in § 4 Absatz 2 geregelte Aufhebung der Satzung neben einer Mehrheit von zwei Dritten des Gemeindekirchenrats der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 17. April 2013 mit der Maßgabe, dass auch die in § 4 Absatz 2 geregelte Aufhebung der Satzung neben einer Mehrheit von zwei Dritten des Gemeindekirchenrats der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.