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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz
über die Zusammensetzung der Kreissynode

Vom 29. März 2025

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz hat mit der im Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung (GO) vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

(1) Die Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder.
(2) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode.
(3) 1Zur Wahl Mitglieder der Kreissynode werden Wahlbereiche gebildet. 2Die Zusammensetzung der Wahlbereiche und die Zahl der zu wählenden Mitglieder des jeweiligen Wahlbereiches nach §§ 2 und 3 dieser Satzung ergeben sich aus der Anlage, welche Bestandteil der Satzung ist. 3In den Wahlbereichen werden die Synodalen in einer gemeinsamen Sitzung der Gemeindekirchenräte gewählt. 4Dabei muss jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig sein.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 1 GO)

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage.
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§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 2 GO)

1Die Anzahl der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst ergibt sich aus der Anlage. 2Sind in einem Wahlbereich mehrere Pfarrpersonen tätig, wählt der Gemeindekirchenrat eine Person als Mitglied. 3Die nicht Gewählten sind Stellvertreter.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 3 GO)

Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 3 der Grundordnung werden durch die Mitarbeitenden-Konvente in den folgenden Arbeitsbereichen gewählt:
1.
Gemeindepädagogik
ein Mitglied
2.
Kirchenmusik
ein Mitglied
3.
Diakonie
drei Mitglieder
4.
Kindergärten
ein Mitglied
5.
Krankenhausseelsorge
ein Mitglied
6.
MAV
ein Mitglied
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§ 5
Berufene Mitglieder und die/der Superintendentin/Superintendent
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 4 und 5 GO)

(1) 1Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2Die Anzahl der zu berufenden Synodalen soll mindestens sechs und maximal 14 Mitglieder betragen. 3Dabei ist der Grundsatz nach § 1 Absatz 2 zu beachten. 4Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene und die Äbtissin des Klosterstifts Heiligengrabe sein.
(2) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Vertretung der Kreissynodalen

1Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2,4 und 5 Absatz 1 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglied sind. 2Rückt ein Ersatzmitglied nach oder scheidet während der Wahlperiode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder Nachfolger als stellvertretendes Mitglied.
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§7
Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#.
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Anlage

Lfd. Nr.
Wahlbereich
Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 2 GO (Gemeindepfarrerinnen/ Gemeindepfarrer)
Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 1 GO (Ehrenamtliche)
1
GKG Berge-Gulow-Seddin
1
2
2
PS Glöwen-Schönhagen
1
1
3
Domgemeinde Havelberg-Nitzow
1
1
4
PS Heiligengrabe
1
1
5
GKG Heilig-Geist-Nordprignitz
1
2
6
KG Jäglitz-Nadelbach
1
1
7
KG Karstädt-Land
1
2
8
PS Kyritz-Land
1
4
9
PS Lenzen-Lanz-Seedorf
1
2
10
GKG Neun Kirchen Breddin und Umland
1
2
11
GKG Neustadt (Dosse)
1
3
12
GKG Perleberg-Land
1
3
13
GKG Prignitz Land
1
1
14
GKG Region Pritzwalk
1
3
15
PS Rühstädt
1
1
16
GKG St. Nikolai Putlitz
1
2
17
PS Uenze-Krampfer-Rosenhagen
1
1
18
GKG Westprignitz
1
2
19
GKG Wilsnack Land
1
2
20
PS Wittenberge-Land
1
4
21
KG Wusterhausen
1
2
gesamt
21
42

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 7. Mai 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt.
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