.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark
Vom 18. März 2023
####Präambel
1Der Kirchenkreis Uckermark gibt sich die nachfolgende Kreiskirchliche Finanzsatzung, um damit das Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) (Finanzgesetz) und die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der EKBO (Finanzverordnung) für seinen Bereich anzuwenden. 2Mit dieser Finanzsatzung sollen Solidarität zwischen den Kirchengemeinden und Eigenverantwortung der Gemeindekirchenräte in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden und verlässliche Arbeitsbedingungen für alle im Kirchenkreis Uckermark Tätigen geschaffen werden.
###§ 1
Finanzanteile
(1) 1Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet. 2Sie werden entsprechend des Schlüssels der Finanzverordnung (§ 2 Absatz 1) zu 25 % dem Kirchenkreis (KK) und zu 75 % den Kirchengemeinden zugeteilt.
(1a) 1Die Personalkosten für jeden dauerhaften Dienstbereich (Pfarrsprengel plus gegebenenfalls Dauervakanz) werden gemeinsam bewirtschaftet. 2Der Umfang eines solchen Dienstbereiches bestimmt sich durch die Festlegungen des Stellenplanes bzw. durch Beschluss des Kreiskirchenrates (KKR) und orientiert sich an der Struktur der Pfarrsprengel und Kirchengemeinden. 3Besetzte Pfarrsprengel, die im Soll des Stellenplans nicht mehr als eigenständiger Dienstbereich ausgewiesen sind, werden nur nach mehrheitlicher Zustimmung der betroffenen Gemeindekirchenräte einem neuen Dienstbereich zugerechnet.
(1b) 1Die Finanzanteile für Personalkosten, die den verschiedenen Kirchengemeinden eines Dienstbereiches zustehen, fließen von vorn herein in den Haushalt der zentralen Kirchengemeinde (früher: „mater“) des Dienstbereiches. 2Aus dem Haushalt dieser Kirchengemeinde werden die Personalausgaben für den Dienstbereich bestritten. 3Reichen die Finanzanteile für Personalkosten nicht aus, so werden prozentual die laut § 4 der Finanzverordnung anrechnungspflichtigen Eigeneinnahmen der Kirchengemeinden des Dienstbereiches herangezogen. 4Reichen die Eigeneinnahmen nicht aus, so leistet der Kirchenkreis den Restbetrag. 5Vakanzgemeinden werden an den Personalkosten der Vakanzvertretung für den Vertretungszeitraum zeitanteilig beteiligt.
(1c) 1Nicht verbrauchte Finanzanteile für Personalkosten fließen der Personalkostenrücklage zu. 2Wenn die Rücklagen 100 % der jährlich erforderlichen Personalkosten erreicht haben, sind die Mittel auf Verlangen eines Gemeindekirchenrates (GKR) beim Jahresabschluss anteilig den Kassen der verschiedenen Kirchengemeinden zuzuführen.
(1d) Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden können nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates, Personalkostenrücklagen des Kirchenkreises nur mit Zustimmung des Leitungsgremiums des Kirchenkreisverbandes (KKV) ganz oder teilweise umgewidmet werden.
(2) 1Für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab. 3Beim Kirchenkreis verbleiben 50 % der Mittel für Bau und Bauunterhaltung und werden von diesem für bauliche Projektförderung oder Vorsorge verwendet. 4Bei der Kalkulation der verteilungsrelevanten Baulast werden ausschließlich Kirchengebäude berücksichtigt. 5Gemeindezentren oder unter Denkmalschutz stehende Friedhofskapellen entsprechend der Anlage „Baulast“ stehen einer Kirche gleich. 6Die in der Anlage „Baulast“ mit einem Faktor versehenen Kirchen werden wegen ihrer Größe mit dem entsprechenden Vielfachen berücksichtigt. 7Die Anlage1# gilt als Teil der Finanzsatzung, kann aber mit Mehrheit der Mitglieder der Kreissynode geändert werden und bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
(3) Für Sachausgaben werden 10 % der Finanzanteile verwendet; davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % und der Kirchenkreis 40 %.
(4) 1Für haushaltsdeckende Zuschüsse an den Kirchenkreisverband (KKV) Eberswalde werden Mittel aus den freien Eigeneinnahmen verwendet, die im Rahmen des Finanzausgleiches an den Kirchenkreis fallen. 2Die Höhe des Betrages richtet sich nach den landeskirchlichen Vorgaben und den Vereinbarungen der Kirchenkreise des KKV Eberswalde.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2Hiervon tragen die Kirchengemeinden verursachergerecht im Wege des Abzuges von ihren Finanzanteilen 80 %, also 100 € pro Tonne Kohlendioxid. 3Den Restbetrag, also 20 %, leistet der Kirchenkreis.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
(1) 1Für jede Pfarrstelle kann maximal eine Dienstwohnung und ein Amtszimmer ausgewiesen werden. 2Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises tragen zum Unterhalt der Dienstwohnungen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bei.
(2) 1Die Kirchengemeinde, die eine erforderliche Dienstwohnung bzw. ein Amtszimmer bereitstellt oder das volle Gehalt nach der Tabelle ohne Dienstwohnung zahlt, hat Anspruch auf einen Dienstwohnungsunterhalt bzw. Amtszimmerunterhalt entsprechend der Anlage „Dienstwohnungen“.2# 2Der Betrag ist durch prozentuale Umlage hälftig aus den anteilig heranzuziehenden Eigeneinnahmen der Kirchengemeinden laut § 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 laut Finanzverordnung der Kirchengemeinden (absoluter Betrag) und hälftig aus den Eigeneinnahmen der Kirchengemeinden laut § 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 laut Finanzverordnung je Gemeindeglied der Kirchengemeinden (relativer Betrag) des Kirchenkreises aufzubringen. 3Mieteinnahmen bleiben außer Acht.
(3) 1Die Kirchengemeinde, die das entsprechende Gebäude besitzt, unterhält die Dienstwohnung und die pfarramtlichen Diensträume mit Hilfe des Dienstwohnungsunterhaltes. 2Sie führt den Dienstwohnungsunterhalt, soweit er im laufenden Jahr nicht für Bauunterhaltung verwendet wird, einer gesonderten Kasse/Rücklage zu. 3Maßnahmen, die außer der Dienstwohnung auch anders genutzten Teilen des gleichen Gebäudes zu Gute kommen, sind nur anteilig aus dem Dienstwohnungsunterhalt zu finanzieren. 4Wird die Dienstwohnung außer Nutzung genommen, so ist aus diesen Mitteln eine eventuell nötige Instandsetzung (nicht Modernisierung) der Wohnung und der zugehörigen Amtsräume vorzunehmen. 5Restbeträge sind entsprechend an den Kirchenkreis zurückzuzahlen und verringern die Umlage des nächsten Haushaltsjahres. 6Kommt eine Einigung der GKR mit dem KKR über die Instandsetzung bzw. Auszahlung nicht zu Stande, so entscheidet das Leitungsgremium des KKV nach schriftlicher Anhörung des GKR und KKR.
(4) Die Betriebskosten für das Amtszimmer und eventuell vorhandene weitere gemeinschaftlich genutzte Diensträume und ggf. die Klimaschutzabgabe sind aus den Sachmitteln zu bestreiten.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
1Zugleich mit der Haushaltsplanung prüft die Kreissynode, ob ein zugunsten der Kirchengemeinden verringerter Finanzausgleich möglich ist, ohne Rücklagen zu verwenden oder umzuwidmen. 2Sie fasst zusammen mit der Aufstellung des kreiskirchlichen Haushaltsplanes mit der erforderlichen Mehrheit einen Beschluss über den gegenüber der Finanzverordnung verringerten Finanzausgleich. 3Mieteinnahmen werden abweichend von § 4 Nr. 2 Finanzverordnung bei der Feststellung der freien Eigeneinnahmen nicht berücksichtigt.
#§ 5
Sachkosten
1Die Kirchengemeinden eines Dienstbereiches bringen die Sachkosten für das Pfarramt gemeinsam auf (Amtszimmer, Bürotechnik und -material, Porto, Telefon, Fahrten, Unterrichtsmaterialien, Verteilschriften, Gebühren, etc.). 2Dabei ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der verschiedenen Kirchengemeinden zu beachten. 3Kommt eine Einigung der GKR nicht zu Stande, so entscheidet der Kreiskirchenrat nach schriftlicher Anhörung der GKR.
#§ 6
Inkrafttreten und Änderungen
(1) 1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.3# 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 10. November 2018 außer Kraft. 3Die Finanzsatzung und die Anlagen „Baulast“ und „Dienstwohnungen“ können nur zum Ende eines Haushaltsjahres aufgehoben oder geändert werden.