.Finanz- und Haushaltssatzung
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
#§ 6
§ 7
Finanz- und Haushaltssatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost
Vom 30. April 2022
###Abschnitt 1
Finanz- und Haushaltswesen
#§ 1
Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 75 % erhalten.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Der den Kirchengemeinden zustehende hälftige Anteil wird zu 50 % auf Grundlage der Gemeindegliederzahlen und zu weiteren 50 % auf Basis der durch die Kreissynode am 22. März 2014 beschlossenen Prozent-Punkte-Maske verteilt. 3Sie wird dieser Satzung als Anlage beigefügt.1# 4Die Erhebung zur Ermittlung der Punkte It. Prozent-Punkte-Maske erfolgt jährlich.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchen gemeinden 60 % erhalten.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nachdem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2Die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und gegebenenfalls weitere kirchliche Stellen tragen die durch sie verursachten und gemäß § 5 Absatz 1 des Klimaschutzgesetzes vom 24. Oktober 2020 bepreisten Emissionen (Prinzip der Verursachergerechtigkeit bei der Lastenverteilung).
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
1Im Stellenplan des Kirchenkreises ist zuzüglich zu den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) für jede besetzte Pfarrdienstwohnung ein Fixbetrag in Höhe von 200 Euro/Monat (2.400 Euro/Jahr) zu berücksichtigen, unabhängig vom Dienstumfang. 2Dieser Fixbetrag fließt der Pfarrdienstwohnungsrücklage des Kirchenkreises zu, deren Mittel, auf Antrag der Kirchengemeinden, zur Sanierung von Pfarrdienstwohnungen vergeben werden.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis
(1) Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises aus Immobilien der Kirch- und Friedhöfe, die nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung geführt werden, in Abweichung von § 4 der Finanzverordnung vom 14. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 13. Dezember 2021, nicht dem Finanzausgleich.
(2) 1Die prozentualen Anteile der eigenen Einnahmen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden, die zum Finanzausgleich heranzuziehen sind, werden in Abweichung von § 5 Satz 1 der Finanzverordnung auf 35 % der eigenen Einnahmen bis 50.000 Euro und auf 65 % des diese Einnahmen übersteigenden Betrages festgelegt. 2Absatz 1 wird durch diese Regelung nicht berührt.
#§ 5
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis verbleiben
1Die nach §§ 6 und 7 der Finanzverordnung verbleibenden Einnahmen werden zur Finanzierung des IST-Personalkostenüberhangs in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis verwendet. 2Einnahmen, die der Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis dann verbleiben, sind vollständig den Personalkostenrücklagen zuzuführen. 3Sobald das Volumen der Personalkostenrücklagen die Summe der jährlichen Personalkosten aller Sollstellen zu 100 % und den zur Berechnung der Personalkostengrenze eingesetzten eigenen Einnahmen zu 200 % erreicht hat, stehen die verbleibenden Einnahmen den Kirchengemeinden zu 100 % und dem Kirchenkreis zu 85 % zur freien Verfügung. 415 % der verbleibenden Einnahmen des Kirchenkreises werden der kreiskirchlichen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
#Abschnitt 2
Sonstige Regelungen
#§ 6
lnterne Ausschreibung
1Kirchenkreis und Kirchengemeinden können Einstellungen nur vornehmen, wenn der oder die Einzustellende innerhalb der letzten drei Monate vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder im Kirchenkreis angestellt war. 2Der Kreiskirchenrat kann begründete Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung für die entsprechende im Stellenplan ausgewiesene Berufsgruppe kein Überhang besteht.
#§ 7
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach Beschluss durch die Kreissynode des Kirchenkreises Berlin Nord-Ost (Mehrheit von 2/3 der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Zahl der Mitglieder der Kreissynode) und nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.2# 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 16. November 2013 außer Kraft.