.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelischen Verbands für Kita und Familie (EVKF)
Vom 11. Mai 2023
(KABl. Nr. 151 S. 256)
#Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. Evangelische Bildung geschieht durch das leitende Beispiel, etwa im ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für sie. Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. Ziel unserer so orientierten Bildungsangebote ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir professionelle Tagesbetreuung von Kindern und Begleitung von Familien an. In unseren Kitas begleiten wir Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. Durch die Angebote der Familienbildung stärken wir Familien vor, während und nach der Kitazeit. Mit der Verknüpfung von Kitabetreuung und Familienbildung gelingt dem Verband ein umfangreiches und gut aufeinander abgestimmtes Angebot für Familien aus dem jeweiligen Sozialraum. Die Kirchengemeinden übernehmen Mitverantwortung für die Evangelischen Kitas, die Familienbildung und die Familienzentren in ihrem Gemeindegebiet. Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtiger Teil einer lebendigen Gemeinde.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertagesstätten und der Familienbildung notwendig, um die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Das dient auch der Stärkung des evangelischen Profils und ist bestimmend für die Arbeit.
###§ 1
Gründung
(1) 1Die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming bildeten zum 1. Januar 2019 einen Kirchenkreisverband als Träger der Evangelischen Kindertageseinrichtungen. 2Der Kirchenkreisverband trug zum Gründungszeitpunkt den Namen Verband „Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd" (VEKS). 3Ab dem 1. Januar 2024 übernimmt der Verband auch die Trägerschaft für die Familienzentren und die Familienbildung im Kirchenkreis Neukölln und ändert den Namen in „Evangelischer Verband für Kita und Familie (EVKF)“.
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Berlin.
#§ 2
Zweck
(1) 1Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der Religion. 2Die Körperschaft verfolgt auch kirchliche Zwecke.
(2) 1Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen und Familienzentren in eigener Trägerschaft in den zugehörigen Kirchenkreisen. 2Zudem ist der Verband im Bereich der Familienbildung (insbesondere durch offene Angebote und Kurse zur Stärkung von Familien) tätig.
(3) 1Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
(5) 1Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Einrichtungen betrieben werden. 2Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung und Familienzentren können übernommen oder neu begonnen werden.
(6) Der Verband kann Managementaufgaben für andere Evangelische Träger in Bezug auf die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen und Familienbildungsangebote im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
#§ 3
Ziele
1Ziel des Verbandes ist es, die qualitativ verlässliche und anerkannte Arbeit in den Kindertagesstätten, Familienzentren und bei den Familienbildungsangeboten zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Geleitet durch den Vorsatz, das gemeindliche Engagement für Kinder und ihre Familien als Element kirchlichen Handelns vor Ort wahrnehmbar zu machen, erfüllt der Verband die notwendigen Leitungs-, Steuerungs- und Geschäftsführungsaufgaben für den evangelischen profilierten Betrieb und sichert durch sein Handeln die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität.
#§ 4
Organe, Beschlussfassung
(1) 1Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. 2Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
(2) 1Die Organe können ihre Sitzungen in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abhalten. 2Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt.
(3) Abstimmung in Textform ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
#§ 5
Aufsichtsrat
(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. 2Die Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming entsenden dabei nach fachlichen und strukturellen Überlegungen jeweils drei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden.
(2) 1Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. 3Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(3) 1Der Aufsichtsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. 2Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Aufsichtsrat dieses beschließt.
(5) 1Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. 4Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend.
(6) 1Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. 2Erneute Entsendung ist möglich. 3Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied.
(7) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle, sofern hierfür keine Stelle im Stellenplan zur Verfügung steht,
- die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
§ 6
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchsten drei Personen. 2Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 3Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. 4Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. 5Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. 6Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. 3Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4Alle Vorstandsmitglieder sind im Innen- und Außenverhältnis einzelvertretungsbefugt.
(3) 1Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(4) 1Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat eine Person aus dem Vorstand, deren Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. 2In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
#§ 7
Vertreterversammlung
(1) 1Aufsichtsrat und Vorstand werden beraten durch die Vertreterversammlung, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. 2Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern. 3Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Kurator:innen der jeweiligen Kirchengemeinden zusammen. 4Die Kurator:innen werden von den Gemeindekirchräten derjenigen Kirchengemeinden, in denen Kitas des EVKF betrieben werden oder Familienbildungsangebote des EVKF stattfinden, berufen und vom Kreiskirchenrat bestätigt. 5Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied zu benennen.
(2) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand eingeladen.
#§ 8
Finanzierung
Der Verband finanziert sich insbesondere durch öffentliche Entgelte und Zuschüsse, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Fördermittel und durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Süd bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen.
#§ 10
Veränderungen
Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 11
Aufhebung des Verbandes
(1) 1Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums. 2Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Einrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung1# tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2024 in Kraft.