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Kirchengesetz zur Erprobung von Rechts- und Finanzierungsstrukturen für die Citykirchenarbeit
im Sprengel Berlin in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 17. April 2021

(KABl. Nr. 53 S. 85)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz 3 der Grundordnung mit der dort vorgesehenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

1Im Jahr 2016 wurden die Berliner Citykirchen (St. Marien, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche, Berliner Dom, Französische Friedrichstadtkirche, Kulturkirche St. Matthäus) in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) durch die Landeskirche visitiert. 2Dieses Kirchengesetz ermöglicht die Erprobung und Umsetzung von Erkenntnissen für die Arbeitsstruktur und Ausstattung der Citykirchenarbeit in der EKBO. 3Dabei wird vorausgesetzt, dass die Citykirchenarbeit integraler Bestandteil der Arbeit der sie tragenden Kirchengemeinden oder weiterer kirchlicher Träger ist. 4Landeskirche und Kirchenkreise unterstützen die Citykirchenarbeit aufgrund der Ausstrahlung und Bedeutung der Arbeit für die Gesamtkirche.
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§ 1
Begriffsbestimmung und Verhältnis zur parochialen Arbeit,
Zweck des Kirchengesetzes

(1) 1Citykirchen sind täglich geöffnete Sakralgebäude, die in einem urbanen Kerngebiet (City, Zentrum) stehen, von ihrer baulichen Gestalt und geschichtlichen Bedeutung her öffentlich ausstrahlen und in denen kirchliches Handeln im Blick auf die Stadt – hier: Berlin als Metropole und Bundeshauptstadt –, auf die gesamte Landeskirche und darüber hinaus geschieht. 2Citykirchen stellen parochieübergreifende, die Landeskirche insgesamt und darüber hinaus den Protestantismus in Deutschland betreffende – u. a. multireligiöse, säkulare, gesamtgesellschaftliche, staatliche, kulturelle, interkonfessionelle und touristische – Bezüge her und repräsentieren in besonderer Weise das öffentliche Handeln der Kirche, das im Blick auf diese Bezüge seinen Bezugs- und Ausgangspunkt in den Gebäuden der Citykirchen findet.
(2) Soweit die Citykirchenarbeit unmittelbar die Tätigkeit von Arbeitsbereichen anderer Kirchengemeinden berührt, sollen die betroffenen Kirchengemeinden unter Vermittlung der zuständigen Superintendentinnen und Superintendenten zu einer Verständigung kommen.
(3) Zweck des Kirchengesetzes ist die Ermöglichung eigener Regelungen der Citykirchenarbeit in Ergänzung zum kirchlichen Organisations- und Finanzrecht, um den Besonderheiten der Citykirchenarbeit und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Standorte gerecht zu werden.
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§ 2
Citykirchenkonvent

1Die Berliner Citykirchen bilden einen Konvent. 2Die Kirchenleitung regelt das Nähere zu den Aufgaben, der Arbeitsweise, einschließlich des Vorsitzes und der Zusammensetzung, in einer Satzung.
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§ 3
Ordnungen der Citykirchenarbeit

(1) 1Die Kirchenleitung kann auf Vorschlag einer die Citykirchenarbeit tragenden Kirchengemeinde und mit Zustimmung des zuständigen Kirchenkreises die Leitung und Geschäftsführung der Citykirchenarbeit für die jeweilige Kirchengemeinde durch Rechtsverordnung regeln, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei der Landeskirche liegt. 2Die Regelungen können von der Grundordnung und von anderen kirchlichen Rechtsvorschriften abweichen, soweit nicht finanzielle Leistungen der Kirchengemeinde oder anderer kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchengemeinde betroffen sind.
(2) Die Rechtsverordnung wird dem Citykirchenkonvent zur Kenntnis gegeben.
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§ 4
Förderung; Fördervereinbarung

(1) 1Die Landeskirche kann die Kirchengemeinden, die die Citykirchenarbeit tragen, oder Kirchenkreise, in denen sich Citykirchen befinden, nach Maßgabe des Haushalts finanziell fördern. 2Geldleistungen auf der Grundlage anderer Rechtstitel bleiben unberührt. 3Über die Förderung ist eine Vereinbarung abzuschließen. 4Der zuständige Kirchenkreis ist bei der Erarbeitung zu beteiligen; er kann Partner der Vereinbarung mit eigenen Leistungspflichten werden. 5Die Geltung der Vereinbarung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. 6Sie kann nach Evaluation verlängert werden.
(2) 1In der Vereinbarung werden gemeinsame Ziele festgeschrieben sowie Kriterien und zeitliche Vorgaben für die Zielerreichung sowie Rechenschaftspflichten der Kirchengemeinde geregelt. 2Eine Ausgestaltung als strukturelle Förderung bei strukturellem Fehlbedarf ist möglich.
(3) Die Vereinbarung wird dem Citykirchenkonvent zur Kenntnis gegeben.
(4) Die Kirchenkreise sollen in ihrer Finanzsatzung Vorschriften zur Förderung der Citykirchenarbeit, insbesondere durch Ausnahmen vom innerkirchlichen Finanzausgleich, vorsehen.
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§ 5
Trägerschaft

Für Citykirchen in Trägerschaft anderer Körperschaften, Einrichtungen und Werke gelten die §§ 1, 2 und 4 entsprechend.
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§ 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) Die Kirchenleitung wird beauftragt, das Kirchengesetz im Jahr 2025 zu evaluieren und im Folgejahr der Landessynode zu berichten.
(2) Die Satzung des Konvents der Berliner Citykirchen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23. August 2019 gilt als Satzung i. S. d. § 2.

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