.Satzung der Kirchlichen Stiftung
Vom [12. April/23. April 2005], zuletzt geändert
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der Kirchlichen Stiftung
zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung
der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien
(Kurztitel: Kirchliche Stiftung Evangelisches Schlesien)
Vom [12. April/23. April 2005], zuletzt geändert
am 15. Mai 20171#
(KABl. 2019 S. 34)
#Präambel
1Zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien wurde von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), der Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. (GeS) und dem Verein für Schlesische Kirchengeschichte e. V. (VSKG) die nachfolgende Stiftung gegründet. 2Diese Stiftung soll die geistige evangelische Tradition des gesamten schlesischen Raumes unabhängig von den wechselnden Grenzziehungen in der Geschichte in enger Bindung an die jeweils bestehenden evangelischen Kirchen in Schlesien erforschen, pflegen, weitergeben und zukunftsorientiert weiterentwickeln.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien“ (Kirchliche Stiftung Evangelisches Schlesien). 2Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Görlitz.
#§ 2
Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur zur Erhaltung, Pflege und Vermittlung von Kulturwerten der geistigen evangelischen Tradition des gesamten schlesischen Raumes.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Sammeln und Bewahren schlesischen Archivgutes und seiner Zugänglichmachung und Erschließung,
- die Herausgabe von Publikationen,
- die Durchführung von Tagungen, Exkursionen und Ausstellungen,
- das Betreiben kirchenhistorischer Forschung,
- die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Institutionen zur Bewusstmachung des gemeinsamen Erbes.
(3) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsgrundstockvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus
- Stiftungskapital mit einem Wert von 25.500 €,
- dem Archiv der Gemeinschaft evangelischer Schlesier Groß Särchen.
(2) 1Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind unter Beachtung von § 10 Absatz 2 Ziffer 1 zulässig.
(3) Dem Stiftungsgrundstockvermögen wachsen diejenigen Zustiftungen zu, die dazu bestimmt sind.
(4) 1Die Erträge des Stiftungsgrundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwenden. 2Rücklagen können entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften der AO gebildet werden.
(5) 1Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 4
Organe
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat.
(2) 1Das Mitglied eines Organs kann nicht zugleich dem anderen Organ angehören. 2Alle Mitglieder der Organe müssen Mitglied einer evangelischen Kirche sein.
#§ 5
Vorstand
(1) 1Der Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen. 2Er besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie den Beisitzenden/die Beisitzende.
(2) 1Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre. 2Wiederberufung oder Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich.
(3) 1Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. 2Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter.
(4) Ergänzungen des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig.
#§ 6
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2Am Ende einer Sitzung ist der nächste Termin festzulegen. 3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 7
Aufgaben des Vorstandes, Vertretung
(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden/ihre stellvertretende Vorsitzende je einzeln.
(2) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. 2Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 4Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes der Stiftung,
- die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
(3) 1Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. 2Alle Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
#§ 8
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die für eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren berufen werden. 2Dabei berufen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. und der Verein für schlesische Kirchengeschichte e. V. jeweils zwei Mitglieder sowie die Evangelisch-Augsburgische Kirche Polen, die Schlesische evangelische Kirche A. B. in Tschechien und die Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz jeweils ein Mitglied.
(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2Sie haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen.
(3) 1Ein Mitglied des Stiftungsrates scheidet aus, sobald seine Zugehörigkeit zur entsendenden Stelle endet. 2Ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder sind von den entsendenden Stellen unverzüglich zu ersetzen. 3Wiederberufung und Abberufung sind möglich.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretene Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2Duldet eine Angelegenheit, die einen Beschluss des Stiftungsrates erfordert, keinen Aufschub, so kann der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates oder sein(e) Stellvertretende(r) auf Vorschlag des Vorstandes eine schriftliche Abstimmung durchführen. 3Eine derartige Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn ein Mitglied widerspricht. 4Bei einer schriftlichen Abstimmung muss die Mehrheit der Mitglieder einem Beschluss zustimmen.
(2) 1Der Stiftungsrat tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 2Außerdem ist er einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. 3Der Vorstand lädt die Stiftungsratsmitglieder im Auftrag des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dessen/deren Stellvertreter(in) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. 4Vorschläge zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung der Stiftung müssen den Stiftungsratsmitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einer Begründung schriftlich zugesandt werden.
(3) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2Ist für eine Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen erneut zu einer Sitzung einzuladen; in dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben.
(4) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) 1Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin und dem Mitglied des Vorstandes, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2Seine Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über
- Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes der Stiftung,
- die Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Anlage des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und die Festlegung ihrer Vergütung oder Dienstaufwandsentschädigung,
- die Bestellung eines Prüfers oder einer Prüferin oder einer Prüfungsgesellschaft für die Prüfung der Jahresrechnung,
- den Jahresbericht der Stiftung, bestehend aus dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes, der Jahresrechnung und dem Prüfungsbericht,
- die Entlastung des Vorstandes unter Würdigung des vorzulegenden Prüfungsberichtes.
(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 7 Absatz 3 des Stiftungsgesetzes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen:
- Vermögensumschichtung, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
- die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
- die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten,
- die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen erheblichen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
- Rechtsgeschäfte, die die zur Vertretung der Stiftung Befugten im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder in Vertretung für einen Dritten vornehmen, und
- der Einsatz des Stiftungsvermögens für die Erreichung des Stiftungszweckes.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außerdem über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung nach § 12 dieser Satzung.
(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 12
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
(1) 1Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung müssen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates gefasst werden. 2Eine schriftliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(2) 1Eine Beschlussfassung über eine Änderung des in § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zwecke ist nicht zulässig. 2Die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden: § 9 Absatz 2 Satz 4 dieser Satzung ist zu beachten. 3Ein solcher Beschluss ist nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise unmöglich geworden ist.
#§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen auf die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übertragen mit der Auflage, es unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 14
Aufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht und der staatlichen Stiftungsbehörde. 2Im Falle der Auflösung sind sie dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 3Die Genehmigung ist von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes oder durch das stellvertretende Vorstandsmitglied bei der kirchlichen Stiftungsaufsicht zur Weiterleitung an die staatliche Stiftungsbehörde zu beantragen.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.