.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oberes Havelland
Vom 8. Oktober 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland hat am 8. Oktober 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
##Präambel
Ziel dieser Satzung über Finanz- und Haushaltsfragen ist der verantwortliche Umgang mit den dem Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland anvertrauten finanziellen Mitteln. Diese Finanzsatzung gründet auf den Grundsätzen der ökumenischen Versammlung „Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung“.
###§ 1
Finanzanteile
(1) Vor der Verteilung der Finanzanteile werden gemäß § 2 Absatz 4 Finanzverordnung 2 % für haushaltsdeckende Zuschüsse an den Kirchenkreisverband Eberswalde verwendet.
(2) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 77 % der verbleibenden Finanzanteile verwendet.
(3) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 11 % der verbleibenden Finanzanteile verwendet. 2Davon werden zunächst 50 % der im Haushaltsjahr zu leistenden Klimaschutzabgabe nach dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid des Konsistoriums dem Klimaschutzfonds zugeführt. 3Von dem verbleibenden Betrag erhalten die Kirchengemeinden 50 %. 4Dieser den Kirchengemeinden zustehende Anteil wird bis zur Inkraftsetzung einer Immobilienplanung entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden berechnet.
(4) Die Kirchengemeinden tragen von der im Haushaltsjahr zu leistenden Klimaschutzabgabe die verbleibenden 50 % entsprechend dem Anteil ihrer Verursachung.
(5) Für Sachausgaben werden 11 % der verbleibenden Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
(6) Für die Weiterbildung der im Kirchenkreis haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung werden 1 % der verbleibenden Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(1) Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen wird ein Pfarrdienstwohnungsfonds des Kirchenkreises gebildet.
(2) Der Pfarrdienstwohnungsfonds speist sich aus 10 % der eigenen Einnahmen jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises gemäß § 4 Finanzverordnung.
(3) 1Für die Erhaltung einer genutzten Pfarrdienstwohnung erhält jede Kirchengemeinde aus diesem Fonds pro Jahr 5.000 €. 2Genutzt ist eine Pfarrdienstwohnung, wenn in ihr eine Pfarrerin oder ein Pfarrer wohnt, die oder der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder einer kreiskirchlichen Pfarrstelle Dienst tut. 3Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen zweckgebunden dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. 4Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
(4) Sofern diese Mittel dieses Fonds nicht ausreichen, werden die notwendigen Mittel aus dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden entnommen.
(5) Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verwalteten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben.
(6) Sofern notwendig, stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
#§ 3
Verwendung der Finanzausgleichbeträge
Die nach § 6 Absatz 3 Finanzverordnung zufließenden Finanzausgleichsbeträge werden für die vom Kirchenkreis beschlossenen Zwecke jährlich mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zweckbestimmt.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan und Personalkosten
1Die Personalkostenanteile verbleiben beim Kirchenkreis. 2Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 3Die Personalkosten werden vom Kirchenkreis getragen. 4Davon abweichend werden die Personalkosten für die technischen Kräfte, die bereits im bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Stellenplan aufgeführt waren, zu 50 % von den Anstellungsträgern und zu 50 % vom Kirchenkreis getragen.
#§ 5
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
1Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen nach § 4 Nr. 2 Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich. 2Ferner unterliegen dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000,00 € bis zu 40 % und ein diese Summe übersteigender Betrag bis zu 70 %.
#§ 6
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt nach Veröffentlichung zum 1. Januar 2023 in Kraft und bedarf vorab der Genehmigung des Konsistoriums1#. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 5. März 2017 außer Kraft.