.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
Vom 15. März 2025
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 15. März 2025 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzverordnung in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(1) 1Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3Die Personalkostenanteile verbleiben gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 %.
(4) 1Der Kirchenkreis stellt Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben und zur Deckung der Sachkosten des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd zur Verfügung, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen des Kirchenkreises bemisst. 2Diese Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises bemessen und vereinbart.
(5) 1Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. 2Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden
#§ 2
Klimaschutzfonds
1Der Kirchenkreis bildet einen Klimaschutzfonds. 2Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 3Die Vergabe der Mittel regelt eine vom Kirchenkreis beschlossene Richtlinie.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Finanzverordnung Absatz 2 Sätze 1 und 2).
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
1Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen die folgenden Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich: 98 % der Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse sollen der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage bis max. zur Höhe der gesetzlichen Pflichtrücklage zugeführt werden. 2Somit werden 2 % der Mieteinnahmen bzw. der Mietüberschüsse der Anrechnungspflicht zugeführt.
#§ 5
Verzinsung Allgemeines Vermögen
1Zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchenkreises werden die Zinserträge des allgemeinen Vermögens bis zur tatsächlichen Höhe dem Finanzausgleich zugeführt. 2Die Höhe des Zinssatzes wird durch den Anlageausschuss des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd einmal jährlich festgestellt und beschlossen.
#§ 6
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2026 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 12. März 2022 außer Kraft.