.Verbandssatzung für den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verbandssatzung für den
Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz
Vom 1. Dezember 2022
####§ 1
Grundsatz
(1) 1Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Schlesische Oberlausitz bilden gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einen Kirchenkreisverband. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Lausitz“.
(2) 1Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Cottbus.
(3) Standorte des Kirchlichen Verwaltungsamts sind Cottbus, Görlitz und Lübben (Spreewald).
(4) Über die Errichtung und die Auflösung von Standorten entscheidet der Verwaltungsrat durch Satzungsänderung (§ 7).
(5) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
#§ 2
Zweck
1Zweck des Kirchenkreisverbands ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Lausitz. 2Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben und weitere Verwaltungsaufgaben wahr.
#§ 3
Vorstand
(1) 1Das Kirchliche Verwaltungsamt wird durch den Vorstand geleitet. 2Der Vorstand besteht aus einer Person. 3In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht. 4In diesem Fall ist festzulegen, wer den Vorsitz ausübt.
(2) Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat berufen und abberufen.
(3) Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
(4) 1Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband sowie das Kirchliche Verwaltungsamt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. 2Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide einzeln vertretungsbefugt.
(5) Bei der Begründung von unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Vorstand verpflichtet, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorab zu informieren und das Besetzungsverfahren zu vereinbaren.
(6) Im Übrigen gilt das Verwaltungsämtergesetz.
#§ 4
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines seiner Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz. 2Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr gegenüber dem Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes jeweils einzeln.
(2) 1Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet durch seinen Kreiskirchenrat zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2Stellvertretung ist möglich.
(3) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2Er berät und beschließt über:
- die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich aller damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- die Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und weiterer Standorte,
- Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000,00 €,
- Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 €,
- Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
- Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
(4) Der Verwaltungsrat kann einzelne, dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen von seiner Zustimmung abhängig machen.
(5) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. 4Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5Von den Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten vorgelegt werden. 6In der Regel nimmt der Vorstand und seine Stellvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
#§ 5
Eilkompetenz der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bis zum Zusammentreten des Verwaltungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
#§ 6
Finanzierung
Die Finanzierung des Kirchenkreisverbandes erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 7
Änderung der Verbandsatzung des Kirchenkreisverbandes
1Der Verwaltungsrat des Kirchenkreisverbandes beschließt die Verbandssatzung. 2Diese bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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