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Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Prignitz-Havelland-Ruppin

Vom 25. Januar 2024

(KABl. Nr. 50 S. 94)

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§ 1
Gründung

(1) 1Der Kirchenkreis Falkensee sowie die Evangelischen Kirchenkreise Nauen-Rathenow, Prignitz und Wittstock-Ruppin bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21/24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) einen Kirchenkreisverband. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin“.
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Kyritz.
(3) Der Verband führt ein eigenes Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“.
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§ 3
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes

Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ ist Kyritz.
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§ 4
Organe des Kirchenkreisverbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

(1) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. 3Die Berufung kann befristet werden. 4Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 5Erneute Berufung ist zulässig.
(2) 1Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. 5Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
(3) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes gehört auch die Begründung von Arbeitsverhältnissen der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamts, wobei die Begründung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(4) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes.
(5) 1Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

(1) 1Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. oder den stellvertretenden Superintendenten oder die stellvertretende Superintendentin bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kollegialen Leitung oder deren Stellvertretung. 2Das weitere Mitglied wird vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt. 3Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent bzw. der Stellvertretende oder die Stellvertretende der Kollegialen Leitung vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kollegialen Leitung des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. 2Ist der jeweilige Stellvertretende oder die Stellvertretende dauerhaft Mitglied im Verwaltungsrat, wird dieser bei dessen Verhinderung vom Superintendenten oder der Superintendentin bzw. dem oder der Vorsitzenden der Kollegialen Leitung vertreten. 3Zusätzlich benennt jede Kreissynode für sein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(4) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens dreimal im Jahr. 2Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 4Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige Standorte,
  5. die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 1 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsämtergesetz,
  6. Baumaßnahmen des Verbandes von mehr als 50.000 €,
  7. die Zustimmung der Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 Verwaltungsämtergesetz,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. Satzungen des Kirchenkreisverbandes einschließlich Gebührenordnung,
  11. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  12. die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
(7) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
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§ 7
Finanzierung

Die Erledigung der Regelaufgaben wird wie folgt finanziert:
  • Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts,
  • Gebühren gemäß der diese regelnden Gebührensatzung,
  • haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen der beteiligten Kirchenkreise bemisst,
  • die am Verband beteiligten Kirchenkreise stellen die Bildung ausreichender Rücklagen zur Sicherung des Personalkostenrisikos des Verbandes, soweit diese durch den Verband aufzubringen und vorzuhalten sind, sicher.
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§ 8
Wirtschaftsführung

(1) 1Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. 2Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
(2) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

(1) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
(2) 1Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaft in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
(3) 1Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft daraufhin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. 2Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 10
Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbands

1Über Satzungsänderungen berät und beschließt der Verwaltungsrat. 2Diese bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 11
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. 2Die Satzung vom 27. Mai 2015 (KABl. S. 200) tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 7. März 2024 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.

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