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Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“
Vom 16. Juni 2017
####§ 1
(1) Das Institut „Kirche und Judentum“ ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne des Artikels 94 Grundordnung.
(2) Das Institut ist eine landeskirchliche Einrichtung und auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit der Humboldt-Universität zu Berlin zugleich ein An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
(3) 1Das Institut führt Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Studienreisen nach Israel durch. 2Es fördert die Studien von Theologiestudentinnen und Theologiestudenten sowie Theologinnen und Theologen in Jerusalem und ist um den Ausbau der in der Theologischen Fakultät der HU befindlichen Bibliothek bemüht. 3Das Institut gibt Publikationen wissenschaftlicher, pädagogischer und allgemeinbildender Art heraus, arbeitet in überregionalen Gremien mit und regt zu besonderen Forschungsarbeiten zum Gesamtthema „Kirche und Israel“ an.
#§ 2
(1) Träger der Rechte und Pflichten des Instituts ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) 1Das Vermögen des Instituts ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Alle für das Institut bestimmten Einnahmen aus Zuschüssen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, aus Sammlungen, aus dem Verkauf von Publikationen, aus Kollekten und Spenden fließen diesem Sondervermögen zu.
(3) Das Vermögen des Instituts dient ausschließlich und unmittelbar seinen in § 1 Absatz 3 genannten gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben.
(4) Der Haushaltsplan des Instituts ist Teil des landeskirchlichen Haushalts.
(5) 1Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts (§ 4) schließt das Konsistorium. 2Die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann dazu bevollmächtigt werden.
(6) Das Institut wird gegenüber der Kirchenleitung und der Öffentlichkeit vertreten durch seine Leiterin oder seinen Leiter.
#§ 3
(1) 1Das Institut wird von einem Kuratorium im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe des Haushaltsplanes in freier und selbstständiger Entschließung geleitet. 2Das Kuratorium wacht über die Verwendung der dem Institut zufließenden Mittel und ist der Kirchenleitung für die Arbeit des Instituts verantwortlich. 3Es nimmt den Jahresbericht des Instituts entgegen. 4Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf höchstens acht Mitgliedern, und zwar
- der Pröpstin oder dem Propst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- der Leiterin oder dem Leiter des Instituts,
- der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung zu wählen sind.
5Sollten die Mitglieder zu b) und c) personenidentisch sein, so gehört die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von c) dem Kuratorium an.
(2) Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter des Instituts gemäß § 5 nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(3) 1Die Mitglieder des Kuratoriums zu d) werden für vier Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. 2Sie werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter einberufen. 3Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung; es ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestellt eine Leiterin oder einen Leiter für das Institut.
(2) Die Leiterin oder der Leiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse und erstellt den Jahresbericht für das Institut.
(3) Die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
#§ 5
Das Konsistorium bestellt für das Institut eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter.
#§ 6
(1) Die Kirchenleitung beruft im Benehmen mit dem Kuratorium einen Beirat für eine Amtszeit von vier Jahren.
(2) Seine erste Sitzung wird von der Leiterin oder dem Leiter geführt, bis sich der Beirat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.
(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
(4) An seinen Sitzungen nimmt die Leiterin oder der Leiter mit beratender Stimme teil.
(5) Der Beirat gibt Empfehlungen und Anregungen an das Kuratorium, begleitet Projekte und Veranstaltungen des Instituts.
#§ 7
(1) Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Instituts entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kuratorium.
(2) Im Falle der Aufhebung fällt das Vermögen des Instituts an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es in vollem Umfang für kirchlich-diakonische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
#§ 8
1Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2Sie tritt an die Stelle der Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“ in der Fassung vom 1. Februar 2002 (KABl.-EKiBB S. 26).