.

Kirchengesetz über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kollektengesetz – KKoG)

Vom 29. Okbober 2011

(KABl. 2012 S. 3)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

#

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für alle Kollekten, die in Gottesdiensten und gottesdienstlichen Versammlungen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhoben werden.
#

§ 2
Begriff

1Kollekten sind Geldsammlungen als Dankopfer der Gemeinde. 2Kollekten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
a.
Hauptkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
b.
Nebenkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
c.
Kollekten aus Wochengottesdiensten, Bibelstunden und anderen Gemeindeveran-staltungen,
d.
Kollekten anlässlich von Amtshandlungen.
#

§ 3
Verpflichtung zur Erhebung von Kollekten; Kollektenplan

(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gemeindegottesdiensten (auch Familiengottesdiensten) eine Hauptkollekte zu erheben. 2In anderen Gottesdiensten soll eine Hauptkollekte erhoben werden.
(2) Die Kirchengemeinden sollen in ihren Gottesdiensten Nebenkollekten erheben.
(3) Die Landessynode legt die Kollektenzwecke der Hauptkollekte im Gemeindegottesdienst in einem landeskirchlichen Kollektenplan fest; dabei kann die konkrete Ausgestaltung des Kollektenzwecks anderen kirchlichen Körperschaften übertragen werden.
#

§ 4
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Kollektenwesen, insbesondere über die Erhebung und die Behandlung der Kollekten.
#

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER