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Richtlinien für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente

Vom 7. Juli 1959

(KABl.-EKiBB 1961 S. 22, ABl. EKD 1959 S. 207 Nr. 112)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat die nachstehenden Richtlinien beschlossen:
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I.

(1) 1Die Kirchenmusiker-Konvente sind regelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusiker des Kirchenkreises, die in einem kirchenmusikalischen Amt fest angestellt oder mit der Verwaltung eines solchen Amtes beauftragt sind.
2Kirchenmusiker, die zurzeit kein Amt versehen, insbesondere auch Kirchenmusiker im Ruhestand und Studierende der Kirchenmusik, sowie die Hilfskirchenmusiker des Kirchenkreises können als Gäste zu den Konventen eingeladen werden.
(2) Als Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung für die rechte Ausrichtung des kirchenmusikalischen Amtes haben die Konvente die Aufgabe, die Gemeinschaft der Kirchenmusiker unter dem Worte Gottes zu pflegen, brüderliche Zucht untereinander zu üben und den Dienst der Kirchenmusik durch die fachliche und geistliche Zurüstung ihrer Glieder zu fördern.
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II.

(1) 1Die Konvente finden in der Regel vierteljährlich statt. 2Der Kirchenmusikwart, der auch die Leitung hat, lädt dazu im Einvernehmen mit dem Superintendenten ein. 3Der Superintendent und der Landeskirchenmusikwart haben das Recht, an den Konventen teilzunehmen.
4Einmal im Jahr ist der Konvent als ganztägiger Hauptkonvent (Jahrestagung) durchzuführen, an dem auch die Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Prediger des Kirchenkreises wenigstens für die Dauer eines halben Tages beteiligt werden sollen. 5Wenn es die Verhältnisse nahelegen, können auch die Katecheten des Kirchenkreises zu dem Hauptkonvent eingeladen werden. 6Die Einladung ergeht durch den Superintendenten im Einvernehmen mit dem Kirchenmusikwart.
(2) Die Konvente werden mit einer Andacht, der Hauptkonvent möglichst mit einem (Abendmahls-)Gottesdienst eingeleitet oder abgeschlossen.
(3) 1Die Arbeit der Konvente umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:
  1. Auslegung eines Kirchenliedes oder gemeinsame Erarbeitung eines geeigneten Bibelabschnittes unter Heranziehung des Urtextes oder moderner wissenschaftlicher Übersetzungen,
  2. Referate und Aussprachen über grundsätzliche und aktuelle Fragen der Kirchenmusik und des Gottesdienstes,
  3. praktische Übungen: gemeinsame Singarbeit anhand des Gesangbuches und der Agende, Übungen im liturgischen Orgelspiel, Einführung in die Chor- und Orgelliteratur und in wichtige Veröffentlichungen für und über den Gottesdienst,
  4. Aussprache über praktische Fragen des Amtes sowie über laufende Verwaltungsangelegenheiten.
2Für die Aufgabengebiete unter a) und b) können im Einzelfall vom Landeskirchenmusikwart im Einvernehmen mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einheitliche Themen gestellt werden.
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III.

(1) 1Die Teilnahme an den Konventen gehört zu den Dienstpflichten der hauptberuflichen Kirchenmusiker. 2Von den nebenberuflichen Kirchenmusikern wird erwartet, dass sie sich nach Möglichkeit zur Teilnahme an den Konventen freimachen. 3Im Verhinderungsfalle ist der Kirchenmusikwart rechtzeitig zu benachrichtigen.
(2) Über den Verlauf des Konvents ist eine kurze Niederschrift zu fertigen.
(3) 1Den Teilnehmern an den Konventen werden die Fahrkosten aus der Kreiskirchenkasse vergütet. 2Tagegelder werden nicht gezahlt.
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IV.

1Die Konvente sind Arbeitsgemeinschaften. 2Die Mitarbeit im Konvent, die Übernahme von Referaten und die Leitung von Übungen gehört zu den Pflichten ihrer Glieder.

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